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Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen

Wenn der Erlaubnisinhaber einer Gaststättenerlaubnis verstorben ist und Sie als Erbe oder Erbin die Gaststätte weiterführen möchten, ist dies der Behörde anzuzeigen. 

Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Gaststättenerlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.

  • BundID 
  • Mein Unternehmenskonto
  • (formlose, schriftliche) Anzeige über die Weiterführung der bestehenden Gaststätte
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist
  • Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
  • Nachweis als weiterführungsberechtigte Person
    • Ehegatte, Lebenspartner, ein minderjähriger Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker
    • Erbschein; Gerichtliche Anordnung als Nachlassverwalter; Bestallungsurkunde als Nachlasspfleger; Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK)
    • Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige vorgelegt werden
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IFSG)
  • bei Weiterführung des Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers ist eine Gewerbeanmeldung für den Weiterführungsberechtigten zu erstatten
  • Sie müssen Ehegatte, Lebenspartner, ein minderjähriger Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker des verstorbenen Erlaubnisinhabers sein.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie an einer Gaststättenunterrichtung (IHK) und an der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetzes teilgenommen haben.

Die Kosten betragen je nach Aufwand 70,00 - 250,00 € .

Sie können das formlose Schreiben online, per Brief, E-Mail oder persönlich (nach Terminvereinbarung) einreichen.

Füllen Sie den Antrag nebst allen Anlagen aus, unterschreiben und laden diese möglichst mit den erforderlichen Unterlagen im Rahmen des Onlineantrags hoch oder reichen sie per Post oder Mail ein. 

Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung sowie einen Gebührenvorschussbescheid. Diesen müssen Sie begleichen, damit ich Ihnen die Erlaubnis erteilen kann.

Die erforderlichen Unterlagen können auch nach Antragsübermittlung nachgereicht und beantragt werden. Abschließend geprüft werden kann Ihr Antrag jedoch erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. 

Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihrem Stellvertreter die gewerbliche Erlaubnis gemäß § 10 GastG erteilt. 

Sie erhalten einen Bescheid postalisch zugestellt.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 - 8 Wochen.

Sie müssen die Weiterführung des Gewerbebetriebes unverzüglich, demnach schnellstmöglich, anzeigen.

Die Ihnen erteilte Erlaubnis ist nur für 10 Jahre gültig. Anschließend ist eine Erlaubnis nach § 2 GastG zu beantragen.

Sie können auch direkt eine Erlaubnis nach § 2 GastG beantragen. In diesem Fall wäre die Erlaubnis nicht für 10 Jahre befristet. 

Ordnungsamt - Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht

Am Rathaus 1
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 455-3200
E-Mail: gewerbe@muelheim-ruhr.de