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Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.

Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:

  • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
  • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.

Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

  • ELSTER-Organisationszertifikat
  • Antragsformulare
  • Betriebs- und Vorhabenbeschreibung
  • Fachgutachten (zum Beispiel Lärm, Luftschadstoffe, Staub, Gerüche, Licht, Erschütterung)
  • Lagepläne, Maschinenaufstellungspläne, Verfahrenspläne

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen.

  • Es wird eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG betrieben.
  • Es erfolgt eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage.
  • Es werden durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen, welche für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

  • Die zuständige Genehmigungsbehörde beteiligt alle anderen für das Vorhaben relevanten Fachbehörden- und Stellen und arbeitet deren Stellungnahme in den Genehmigungsbescheid mit ein.

Über einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 BImSchG ist im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von 3 Monaten und im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu entscheiden.

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils 3 Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Absatz 6a Satz 2 BImSchG).

Es gibt keine Fristen.

Es gibt keine Hinweise.

Amt für Umweltschutz - Untere Abfallwirtschafts- und Immissionsschutzbehörde