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Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

  • ELSTER-Organisationszertifikat
  • Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

  • Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen.

Die Kosten für einen Vorbescheid richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei maßgeblich nach den Errichtungskosten.

  • Die zuständige Genehmigungsbehörde beteiligt alle anderen für das Vorhaben relevanten Fachbehörden- und Stellen und arbeitet deren Stellungnahme in den Vorbescheid mit ein.

Über den Vorbescheid nach § 9 BImSchG ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen (ab Vollständigkeit) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von 7 Monaten, in vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) innerhalb von 3 Monaten, zu entscheiden (§ 10 Absatz 6a Satz 1 BImSchG).

Geltungsdauer: 2 Jahre

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu 2 weitere Jahre verlängert werden.

Es gibt keine Hinweise.

Amt für Umweltschutz - Untere Abfallwirtschafts- und Immissionsschutzbehörde