Wenn Sie Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercen, Ohrlochstechen, aber auch andere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden vornehmen, müssen Sie dies beim Gesundheitsamt anmelden.
Wenn Sie Tätigkeiten gemäß Hygiene-Verordnung durchführen (Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Fußpflege, beim Tätowieren und Piercen, Ohrlochstechen und andere), müssen Sie dies beim Gesundheitsamt anmelden. Sie haben Vorkehrungen zu treffen, dass keine Krankheitserreger oder andere toxischen Produkte auf den Menschen übertragen werden. Dafür benötigen Sie einen Hygieneplan. Im Hygieneplan müssen alle innerbetrieblichen Verfahrensweisen zum Schutz der Kunden und zum Eigenschutz aufgeführt werden. Zudem müssen geeignete, geprüfte Desinfektionsverfahren und Verfahren zur Sterilisation genutzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Kontaktdaten des Betriebs
- persönliche Daten
Voraussetzungen
Sie üben Tätigkeiten gemäß Hygiene-Verordnung aus.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Tätigkeiten nach Hygieneverordnung aufnehmen wollen, melden sie dies über den Onlinedienst. Benötigt werden Ihre persönlichen Daten, Kontaktdaten des Betriebs sowie die Leistungen, die Sie erbringen wollen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt durch die Anzeige sofort.
Fristen
Sie müssen die Anmeldung bei Aufnahme der Tätigkeiten durchführen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise.
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.