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Tätigkeiten mit Krankheitserregern anzeigen

Wenn Sie eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern haben und Sie diese erstmalig aufnehmen wollen, dann müssen Sie das der zuständigen Stelle anzeigen.

Die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern ist anzeigepflichtig. Hierzu wird die Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigt. Zudem muss die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung ausgeschlossen sein, insbesondere durch für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen und die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die unter Aufsicht einer Person tätig sind, die eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 IfSG (Ausnahmen siehe unten) keiner Erlaubnis bedarf.

Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern oder sonstigen Erregern im Geltungsbereich des IfSG,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • die gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
     

Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:

  • Arzt oder Ärztin, Zahnarzt oder Zahnärztin sowie Tierärzte oder Tierärztin, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten oder Patientinnen durchführen,
  • Personen, die
    • Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen,
    • die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt,
  • Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist und
  • bestimmte Verfahren (zum Beispiel Sterilitätsprüfungen).
     

Eine Erlaubnis nach § 44 IfSG ist nicht erforderlich für

  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit
    • Arzneimitteln,
    • Tierarzneimitteln,
    • Medizinprodukten,
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten,
  • Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, wenn
    • diese durch die in § 45 Absatz 1 IfSG bezeichneten Personen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt) durchgeführt werden,
    • der Qualitätssicherung von mikrobiologischen Untersuchungen nach § 45 Absatz 1 IfSG dienen und
    • von der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis (gemäß § 44 IfSG), soweit die Erlaubnis nicht vom Amt für Gesundheit und Hygiene ausgestellt worden ist, oder der Angaben zur Erlaubnisfreiheit (siehe § 45 IfSG)
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen

Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Sie besitzen die Sachkenntnis und entsprechende Räume, die die Anforderungen erfüllen.

Es fallen Kosten in Höhe von 150,00 bis 1500,00 Euro an.

Für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG wird gemäß Tarifstelle 12.1.12.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr erhoben.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Rufen Sie den nebenstehenden Onlinedienst auf.
  • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die erforderlichen Nachweise.
  • Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, wird dieser vom Amt für Gesundheit und Hygiene geprüft.

Wenn Sie den Antrag per E-Mail stellen möchten:

  • Senden Sie Ihr Anschreiben sowie alle erforderlichen Nachweise an die nebenstehende E-Mail-Adresse.
  • Das Amt für Gesundheit und Hygiene prüft Ihre Unterlagen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

  • Stellen Sie ein Anschreiben zusammen und fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
  • Senden Sie die Unterlagen an die nebenstehende Adresse.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei der Einreichung per E-Mail.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 1 bis 4 Wochen.

Die Aufnahme der Tätigkeiten mit Krankheitserregern ist mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.

Es gibt keine Hinweise.

Amt für Gesundheit und Hygiene - Umweltmedizin und Infektionsschutz