Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen

Sie besitzen eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern und haben diese angezeigt und möchten jetzt eine Veränderung, Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Wer eine in § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 
Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die unter Aufsicht einer Person tätig sind, die eine Erlaubnis besitzt oder nach § 45 IfSG keiner Erlaubnis bedarf.

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Angabe zu Art und Umfang der Änderung:
    • der Tätigkeit sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • schriftliche Mitteilung bei der Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit

  • Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG.

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Rufen Sie den nebenstehenden Onlinedienst auf.
  • Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die erforderlichen Nachweise.
  • Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, wird dieser vom Amt für Gesundheit und Hygiene geprüft.

Wenn Sie den Antrag per E-Mail stellen möchten:

  • Senden Sie Ihr Anschreiben sowie alle erforderlichen Nachweise an die nebenstehende E-Mail-Adresse.
  • Das Amt für Gesundheit und Hygiene prüft Ihre Unterlagen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Bescheid.

Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:

  • Stellen Sie ein Anschreiben zusammen und fügen Sie alle erforderlichen Nachweise bei.
  • Senden Sie die Unterlagen an die nebenstehende Adresse.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren bei der Einreichung per E-Mail.

Die Bearbeitungsdauer beträgt 1 bis 4 Wochen.

Jede wesentliche Veränderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Es gibt keine Hinweise.

Amt für Gesundheit und Hygiene - Umweltmedizin und Infektionsschutz