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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Orthoptistin oder Orthoptist beantragen

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin oder Orthoptist“ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Tätigkeit als Orthoptistin beziehungsweise Orthoptist ist in Deutschland reglementiert.

Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Orthoptistin beziehungsweise Orthoptist arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen.

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ beziehungsweise „Orthoptist“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung benötigt:

  • BundID
  • Mein Unternehmenskonto
  • Online-Antrag oder schriftlicher Antrag
  • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses zur Bestätigung, dass die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden wurden
  • ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit (Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Die Bestätigung kann in der Regel durch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses der Belegart „0“ - zur Vorlage bei der Behörde erfolgen. Bitte beachten Sie, dass das Führungszeugnis nicht älter als 3 Monate sein darf.)

Bei einem im Ausland abgeschlossenem Berufsabschluss werden zusätzlich noch folgende Dokumente für die Bearbeitung benötigt:

  • Bescheid der Zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Fotokopie des Ausweises beziehungsweise Reisepasses
  • Original-Diplom aus Ihrem Heimatland sowie deutsche Übersetzung als beglaubigte Fotokopien
  • Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Kopie eines Zertifikates über den Abschluss Sprachniveau B 2)

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sind,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Für die Erteilung der Erlaubnisurkunde werden nach landesrechtlichen Vorschriften Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,00 Euro und für die Durchführung einer gegebenenfalls notwendigen Sprachprüfung bei einem im Ausland abgeschlossenem Berufsabschluss zusätzlich 80,00 Euro erhoben.

Die Erlaubnis können Sie über den Onlinedienst, per E-Mail oder per Post beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird geprüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Ist dies der Fall, erhalten Sie die Erlaubnis.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Es gibt keine Fristen.

Wenn Sie die Ausbildung und die staatliche Prüfung nicht in Mülheim an der Ruhr absolviert haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihre Ausbildungsstätte beziehungsweise bei einem im Ausland abgeschlossenen Berufsabschluss an die für Ihren Wohnort zuständige Untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt).

Amt für Gesundheit und Hygiene - Gesundheitsförderung und Medizinalaufsicht