Ihr Gesamteinkommen ist zu gering bzw. Ihre Mietbelastung zu hoch? Dann haben Sie als Mieter oder Eigentümer (für selbst genutzten Wohnraum) die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen.
Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.
Wohngeld wird in jedem Einzelfall gesondert, auf der Basis der sogenannten Wohngeldformel berechnet. Bei der Berechnung wird die tatsächliche Miete bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sogenannten Mietenstufen. Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat die Mietenstufe IV.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert beziehungsweise verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Dem ausgefüllten Antragsformular müssen folgende Nachweise beigefügt werden:
Aktuelle Nachweise zur Miete beziehungsweise Belastung, insbesondere:
- Mietvertrag
- aktuelle Mietbescheinigung (siehe Formulare)
- Bei Eigentümern:
- Kaufvertrag
- Grundbuchauszug
- Fremdmittelbescheinigung (siehe Formulare)
- aktueller Grundsteuerbescheid
- aktueller Wirtschaftsplan (nur bei Eigentumswohnungen)
- Nachweise über die Zahlung der Darlehensraten der letzten drei Monate (Kontoauszüge)
- gegebenenfalls Jahreskontoauszüge des Bausparvertrags aus dem abgelaufenen Jahres (falls mittels Bausparvertrag finanziert wurde)
- Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate (bei schwankendem Einkommen: die letzten 12 Lohn- und Gehaltsabrechnungen)
- Verdienstbescheinigung
- Bei Selbstständigkeit:
- Gewinnprognose für das laufende Jahr
- Aufgrund der Komplexität bei selbstständiger Tätigkeit erhalten Sie in einem Anschreiben eine auf Ihren Fall individuell gestaltete Liste über die weiteren benötigten Unterlagen.
- aktuelle(r) Rentenbescheid(e)
- aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld, Übergangsgeld)
- BAföG Bescheid
- Nachweis über den Erhalt von Unterhaltszahlungen der letzten 3 Monate
- Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen für das abgelaufene Kalenderjahr
- gegebenenfalls Bescheid über Bürgergeld; Kinderzuschlag
- Sonstige Nachweise (falls vorhanden), zum Beispiel
- Anlage Zusatzeinkünfte
- Schwerbehindertenausweis
- Bescheid über den Pflegegrad (inklusive aktueller Nachweis über den Zahlungseingang, falls kein Pflegedienst engagiert wurde)
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung
- Aufenthaltserlaubnisse aller Haushaltsmitglieder, die nicht die deutsche oder eine Staatsangehörigkeit der Staaten der Europäischen Union haben
- Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen, die Sie an nicht im Haushalt lebende Personen leisten (gegebenenfalls Urkunde zuzüglich Zahlungsnachweise der letzten 3 Monate)
- Bei erhöhten Werbungskosten: Aktueller beziehungsweise letzter Einkommensteuerbescheid
Voraussetzungen
Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Mieterin oder Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Mietzuschuss besteht, richtet sich nach
- der Anzahl der zum Haushalt gehörenden (wohngeldberechtigten) Haushaltsmitglieder,
- der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete und
- der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglieder sind alle Personen, die mit der antragstellenden Person gemeinsam im Haushalt wohnen. Die Wohnung muss für jedes Haushaltsmitglied der Lebensmittelpunkt sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, die wohngeldrechtlich nicht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossene Haushaltsmitglieder sind zum Beispiel Personen im Transferleistungsbezug (zum Beispiel Bürgergeld), in deren Leistungen bereits Kosten der Unterkunft (Miete beziehungsweise ein Mietanteil) berücksichtigt wurde. Alleinstehende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Wohngeldanspruch, sofern sie dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wird. Ob eine Person Haushaltsmitglied ist oder nicht berücksichtigt werden kann, wird in einer Einzelfallüberprüfung im Rahmen des Antrags festgestellt.
Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein. Seit dem 1.01.2023 wird neben der Pauschale zur Entlastung bei den Heizkosten auch eine Klimakomponente berücksichtigt.
Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht.
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Bruttojahreseinkommen). Die Berechnung des Bruttojahreseinkommens orientiert sich am Einkommensteuergesetz. Kindergeld ist wohngeldrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Von diesem Einkommen sind bei Vorliegen bestimme Frei- beziehungsweise Abzugsbeträge (zum Beispiel bei einer Unterhaltsverpflichtung oder dem Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises oder Pflegegrades) abzuziehen.
Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen
- Steuern,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder gegebenenfalls auch
- Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.
Kosten
Für die Beantragung des Wohngeldes fallen keine Kosten an. Unter Umständen ist es möglich, dass Banken oder andere Stellen, von denen Nachweise benötigt werden, für die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen eine Gebühr verlangen. Diese Kosten sind von Ihnen zu übernehmen und können nicht erstattet werden (§ 23 WoGG in Verbindung mit § 65a Sozialgesetzbuch I (SGB I)).
Verfahrensablauf
Sie erhalten nach Sichtung Ihres Antrags eine Aufstellung über die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen übersandt, sofern die entsprechenden Nachweise nicht bereits mit Antrag übersandt wurden. Sobald alle zur Bearbeitung benötigten Unterlagen vorliegen, wird Ihr Wohngeldanspruch überprüft. Das Ergebnis wird Ihnen mit dem Wohngeldbescheid mitgeteilt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt circa 8 Monate.
Fristen
Wohngeld wird vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Weiterführende Informationen
Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
https://www.mhkbd.nrw/themenportal/wohngeld
Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld
Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT
Hinweise (Besonderheiten)
Eine persönliche Vorsprache ist ohne eine vorherige Terminvereinbarung nicht möglich.
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate, längstens aber für 24 Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie (mindestens) 2 Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Aufgrund der sehr stark verlängerten Bearbeitungszeit werden derzeit auch Anträge angenommen, die mehrere Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums stehen.
Eine fortlaufende Wohngeldzahlung bedeutet im Gesetzeskontext, dass es keine Lücke zwischen den Bewilligungszeitraum gibt. Das bedeutet nicht, dass Sie sich darauf verlassen können, dass die Wohngeldzahlung ohne Bearbeitungs- beziehungsweise Wartezeit fortgeführt werden kann.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann dies auch zu einer Verringerung des Wohngeldes führen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Hat sich Ihr Einkommen verringert oder die Miete beziehungsweise Belastung erhöht, haben Sie die Möglichkeit einen sogenannten Erhöhungsantrag zu stellen. Der Erhöhungsantrag unterscheidet sich von dem normalen Erstantrag nicht.
Sollten Sie umziehen, müssen Sie spätestens ab dem Tag des Bezugs der neuen Wohnung eine entsprechende Mitteilung beim Fachbereich Wohngeld machen. Der Bewilligungszeitraum endet kraft Gesetzes automatisch zum Zeitpunkt des Umzugs beziehungsweise zum nächsten Monatsersten, falls Sie nicht zum Ersten des Monats umgezogen sind.
Rechtsbehelf
Widerspruch
- weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Wohngeldbescheid.