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Als Familienangehöriger eines in Deutschland anerkannten subsidiär Schutzberechtigten können Sie den Familiennachzug nach Deutschland beantragen und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Für den Aufenthalt bei einem Familienangehörigen, dem in Deutschland nach dem 17.03.2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, können Sie im Ausland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den Familiennachzug beantragen.

Nachzugsberechtigt sind Angehörige der Kernfamilie, das heißt Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) und minderjährige ledige Kinder. Andere Familienangehörige (Geschwister, Onkel und Tanten) und Eltern volljähriger oder verheirateter Ausländer sind vom Nachzug ausgeschlossen.

Für die Erteilung des Visums und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis müssen humanitäre Gründe vorliegen, die sowohl in der Person des in Deutschland aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten als auch in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen liegen können. Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von humanitären Gründen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit. Bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung werden Bemühungen des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, positiv berücksichtigt (Kenntnisse der deutschen Sprache, eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum, gesellschaftliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeit).

Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens durch das Bundesverwaltungsamt getroffen. Monatlich können 1.000 nationale Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Je nach Auslastung des Kontingents können insbesondere für den Ehegattennachzug mitunter lange Wartezeiten entstehen.

Nach Erhalt des Visums und Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles Visum
  • Ausländische Aufenthaltserlaubnis, falls vorhanden
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)

Achtung: Seit dem 1.05.2025 dürfen biometrische Passfotos grundsätzlich nur noch direkt in den Behörden oder in zertifizierten Fotostudios digital erstellt und auf einem gesicherten elektronischen Weg an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Papierbasierte Passbilder sind nicht mehr zugelassen.

  • Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (zum Beispiel Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde)
  • Nachweise über die Situation des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten (zum Beispiel Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag, Zertifikat Integrationskurs)
  • Bei der Antragstellung für minderjährige Kinder:
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis über das Sorgerecht
    • Einverständniserklärung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt
    • Schulbescheinigung
    • Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils, wenn die Eltern den Antrag nicht gemeinsam für das Kind stellen können
  • Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung: Qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung
  • Bei unterschiedlichen Namensschreibweisen: Nachweise über die Namensführung

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.

  • Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, wurde nach dem 17.03.2016 als subsidiär schutzberechtigt anerkannt und besitzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes).
  • Sie gehören zur Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten: Ehe- oder Lebenspartner, Eltern subsidiär schutzberechtigter Kinder (wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält) oder minderjährige ledige Kinder
  • Bei Ehe- oder Lebenspartnern:
    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Die Ehe- oder Lebenspartnerschaft wurde vor der Flucht des subsidiär Schutzberechtigten geschlossen.
  • Es liegt ein für den Familiennachzug relevanter humanitärer Grund vor, beispielsweise:
    • lang andauernde Trennung der Familie,
    • die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder,
    • bestehende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit des nachziehenden Familienmitglieds im Aufenthaltsstaat,
    • schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit des subsidiär Schutzberechtigten oder des nachziehenden Familienmitglieds.
  • Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, darf kein Ausweisungsinteresse begründet haben (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland). Zudem darf auch nicht seine Ausreise aus anderen Gründen zu erwarten sein (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des subsidiären Schutzes).
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Eine vorsätzliche Straftat begründet in der Regel ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.
Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühr beträgt nach der §§ 45 Ziffer 1 und 50 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • für Volljährige: 100,00 Euro
  • für Minderjährige: 50,00 Euro

Bemerkung:

  • Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
  • In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind).
     

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache. Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen volljährigen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Bezeichnung: Informationen des Bundesverwaltungsamts (BVA) über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Webseite des Auswärtigen Amtes über die Familienzusammenführung mit Schutzberechtigten in Deutschland
Webseite der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Unterstützung bei der Familienzusammenführung
Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Subsidiären Schutz
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

  • Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Das Gesetz vermittelt jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde.
  • Ist der in Deutschland lebende Schutzberechtigte mit mehreren Ehegatten verheiratet, kann nur einem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • Im Ausland lebende Personen, die zu einem Schutzberechtigten in Deutschland nachziehen möchten, können sich kostenlos an die Internationale Organisation für Migration (IOM) wenden, um weitere Informationen zu erhalten. Das kostenlose Angebot von IOM beinhaltet die Überprüfung der Vollständigkeit der Visumanträge in den Servicezentren sowie konkrete, hilfreiche Informationen rund um den Prozess des Familiennachzugs.
  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen