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Wenn Sie zu Ihren ausländischen Eltern nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Aufenthaltserlaubnis für den Kindernachzug zu Ausländern ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers wird zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzen.

Hinweis an Eltern: Sie wünschen die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ihr neugeborenes Kind? Dann gelten andere Voraussetzungen. Informieren Sie sich dazu bitte in der Dienstleistung „Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind beantragen“.

  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Visum, soweit erforderlich
  • Aufenthaltstitel der Eltern
  • Geburtsurkunde
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung
  • Nachweis über die Wohnverhältnisse (zum Beispiel Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angaben zu Quadratmeterzahl des Wohnraums)

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.

  • Beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte.
  • Ein Kindernachzug ist nicht möglich, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach einer der folgenden Rechtsgrundlagen besitzen: § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative (subsidiärer Schutz), § 25 Absatz 4, 4b oder 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Absatz 1 Satz 1, § 104b oder § 104c AufenthG.
  • Der aktuelle Aufenthaltsstatus des Kindes berechtigt zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis.
  • Es hält sich im Bundesgebiet bereits mit einem Aufenthaltstitel oder einer Aufenthaltsgestattung auf.
  • Oder es ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit berechtigt, nach einer visumfreien Einreise den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
  • Das Kind ist zum Zeitpunkt des Antrags minderjährig.

Ausnahme: Bei Kindern von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen kommt es auf die Minderjährigkeit des Kindes zum Zeitpunkt des Asylantrags der Eltern an. Hierfür muss der Antrag für das Kind innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Entscheidung des Asylantrags eines sorgeberechtigten Elternteils gestellt werden.

  • Wenn das Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist und zu seinen Eltern oder zum allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet nachzieht wird unter Umständen eine positive Integrationsprognose erforderlich werden.
  • Wenn ein 16 oder 17 Jahre altes Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, kann die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur bei positiver Integrationsprognose erteilt werden.
  • Das Kind muss dann entweder die deutsche Sprache beherrschen oder sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse voraussichtlich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können.
  • Ein Absehen von dieser Voraussetzung ist möglich, wenn den Eltern Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder aus humanitären Gründen erteilt wurden.
  • In der Regel erforderlich: Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen der Eltern.
  • Der Lebensunterhalt des Kindes und der Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ist gesichert. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch von einem Jobcenter oder Sozialamt (wie zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe) bezogen werden oder ein Anspruch darauf bestehen.
  • Die Nachweise zum Einkommen können durch beide Elternteile erbracht werden.
  • Ausnahmen sind zum Beispiel möglich, wenn die Eltern einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen.
  • Ausreichender Krankenversicherungsschutz

Das Kind ist in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt.

  • In der Regel erforderlich: Ausreichender Wohnraum
  • Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum für das Kind und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn die Eltern Aufenthaltstitel zur Beschäftigung oder aus humanitären Gründen besitzen.
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Schon Geldstrafen oder ein laufendes Ermittlungsverfahren können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
  • Es geht von dem Kind keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
  • Das Kind ist zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, ruft nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und droht auch nicht damit.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 50,00 Euro

Gegebenenfalls 7,00 Euro zusätzlich für die Erstellung eines digitalen Passfotos am Selbstbedienungsterminal vor Ort

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihres aktuellen Visums oder sonstigen Ihres Aufenthaltsrechts.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.

Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen