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Wenn Sie zum Kreis der sonstigen Familienangehörigen eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht gehören und Ihr Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte weiterhin erforderlich ist, können Sie die Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.

Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht weiterhin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Deutschland aufhalten möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Visums die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel für mindestens 1 Jahr verlängert.

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice).
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
  • Nachweise über zur geltend gemachten außergewöhnlichen Härte

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. Gegebenenfalls müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis sowie eine Begründung des außergewöhnlichen Härtefalls vorlegen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.

Grundsätzlich müssen für die Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung des Einreisevisums erfüllt sein. Diese Voraussetzung werden erstmals im Visumsverfahren geprüft.

Das heißt:

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
  • Die Person, der zu der Sie nachziehen, hat die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates sowie ein gesicherten Aufenthaltsrecht und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Sie gehören nach wie vor zum Personenkreis der sonstigen Familienangehörigen, sind also weder dessen Ehegatte noch minderjähriges lediges Kind. Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder. Auch Väter leiblicher deutscher Kinder, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, können zum berechtigten Personenkreis gehören.
  • Es liegt weiterhin ein außergewöhnlicher Härtefall vor, zum Beispiel, weil Ihr Familienangehöriger aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen ist.

Bitte beachten Sie: Keinen Härtefall begründen ungünstige Verhältnisse in Ihrem Heimatstaat.

  • Ihr Nachzug dient weiterhin der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem sonstigen Familienangehörigen (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Bei einer nur berufs- oder ausbildungsbedingten räumlichen Trennung oder einer Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft aufgrund der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung kann eine familiäre Lebensgemeinschaft ebenfalls bejaht werden, wenn Sie mit dem Familienangehörigen regelmäßigen Kontakt pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Bitte beachten Sie: Bei minderjährigen Familienangehörigen muss diese Voraussetzung nicht vorliegen.

  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühr beträgt nach der §§ 45 Ziffer 1 und 50 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • für Volljährige: 100,00 Euro
  • für Minderjährige: 50,00 Euro

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort. Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können. 

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben. Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen