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Wenn Ihnen nach dem Ende Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft weiterhin im Bundesgebiet bleiben wollen, kann Ihnen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen als eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der ehelichen beziehungsweise häuslichen Lebensgemeinschaft erteilt, wenn Sie die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragen.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis werden zeitliche Voraussetzungen, gegebenenfalls auch Beweggründe zur Aufhebung der Familiären Gemeinschaft geprüft. Die meisten allgemeinen Voraussetzungen sollten grundsätzlich auch weiterhin vorliegen.

Von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln wird in der Regel – aber zeitlich befristet - abgesehen.

  • Reisepass oder Passersatz
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts

Bitte beachten: Bei der Berechnung des Lebensunterhalts werden auch die Personen einbezogen, mit denen ein Ausländer in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt oder denen er zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen insbesondere mit ihnen in einer gemeinsamen Wohnung lebende ledige Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Die genannten Nachweise sind deshalb von allen Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen.

  • Nachweise über wesentliche Änderungen seit der Ausstellung Ihres bisherigen Aufenthaltstitels (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Umzug, Änderung des Arbeitsverhältnisses oder der Namensführung).
  • Nachweis über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand.

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
  • Sie sind bisher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§§ 28 oder § 30 Aufenthaltsgesetz).
  • Die Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner besteht aufgrund der Scheidung oder dauerhaften Trennung von Ihrem Partner oder dessen Tod nicht mehr fort.
  • Die Lebensgemeinschaft mit Ihrem Partner bestand für mindestens 3 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet.
  • Ausnahmen von der Voraussetzung des dreijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft:
  • Wenn Ihr Partner verstorben ist, während die Lebensgemeinschaft in Deutschland bestand, kommt es auf die Dauer des Aufenthalts nicht an.
  • Im Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) ist eine zweijährige Ehebestandszeit notwendig.
  • Wenn Ihr früherer Partner zum Ende Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft im Besitz der Blauen Karte EU war, ist eine zweijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet und einjährige Ehebestandszeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat notwendig.
  • Wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, Ihnen den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, kommt es auf die Ehebestandszeit nicht an (zum Beispiel bei Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft, Gefährdung bei Rückkehr in das Heimatland).
  • Während der Ehebestandszeit war Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig, das heißt Sie waren ohne Unterbrechung im Besitz eines Visums, einer Fiktionsbescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug (eine Duldung reicht nicht aus).
  • Ihr ehemaliger Partner war bis zum Ende Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels Ihres ehemaligen Partners darf nicht ausgeschlossen sein.
  • Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen geführt, muss dieser bis zum Ende der Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben.
  • Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen weiterhin vor, das heißt:
    • Sie sind im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes.
    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert. Ein zeitlich befristeter Bezug von öffentlichen Leistungen ist unschädlich.
    • Es liegt kein Grund für eine Ausweisung vor.
    • Durch Ihren Aufenthalt werden die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet.

Bitte beachten Sie: Wurde Ihnen die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte erteilt und liegen diese Umstände weiterhin vor, kann vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden. Außerdem kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn wegen der Erziehung kleiner Kinder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unzumutbar ist.

Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (Zweckwechsel zum alten Aufenthaltsrecht) beträgt 98,00 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen (zum Beispiel für türkische Staatsangehörige oder Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind).

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort. Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können. 

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben. Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen