Wenn Sie sich im Rahmen des Familiennachzugs als Angehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland aufhalten und ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern möchten, müssen Sie eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als Angehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten müssen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen und die dafür benötigten Unterlagen einreichen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen die bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geprüften Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Verlängerung sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweise über die Situation des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten (zum Beispiel Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag, Zertifikat Integrationskurs)
- bei der Antragstellung für minderjährige Kinder:
- Einverständniserklärung aller personensorgeberechtigten Personen zur Fortsetzung des Aufenthalts in Deutschland,
- Schulbescheinigung
- schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils, wenn die Eltern den Antrag nicht gemeinsam für das Kind stellen können
- Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung: eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung
- Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs, wenn Sie im Rahmen der Ersterteilung zur Teilnahme verpflichtet worden sind
- Bei unterschiedlichen Namensschreibweisen: Nachweise über die Namensführung
- Weitere Nachweise, wenn sich seit der Ausstellung der letzten Aufenthaltserlaubnis etwas Wesentliches geändert hat (zum Beispiel Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Umzug, Änderungen der beruflichen Tätigkeit).
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
- Die Person, zu der Sie nachgezogen sind, ist weiterhin als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt und besitzt eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes).
- Sie gehören weiterhin zur Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner, Elternteil oder minderjähriges lediges Kind) und möchten den Aufenthalt in Deutschland fortsetzen.
- Der für den Familiennachzug relevante humanitäre Grund liegt weiterhin vor, beispielsweise:
- ein minderjähriges lediges Kind ist betroffen,
- Ihr Leib, Leben oder Ihre Freiheit wären im Herkunftsstaat ernsthaft gefährdet oder
- Sie oder Ihr Familienangehöriger sind schwerwiegend erkrankt, schwer pflegebedürftig oder schwer behindert.
- Die Ausreise des subsidiär Schutzberechtigten aus Deutschland ist nicht zu erwarten (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des Schutzstatus).
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie oder Ihren subsidiär schutzberechtigten Familienangehörigen vor (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland).
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beträgt 96,00 Euro
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 93,00 Euro
Die Gebühren für minderjährige Antragsteller richten sich nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beträgt 48,00 Euro
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 46,50 Euro
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Ausländer, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen sind). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihre neue Aufenthaltserlaubnis. Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihre Aufenthaltserlaubnis her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.
Weiterführende Informationen
Bezeichnung: Informationen des Bundesverwaltungsamts (BVA) über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Webseite des Auswärtigen Amtes über die Familienzusammenführung mit Schutzberechtigten in Deutschland
Webseite der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Unterstützung bei der Familienzusammenführung
Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über den Subsidiären Schutz
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht