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Wenn Sie zu Ihren ausländischen Eltern nach Deutschland zugezogen sind und hierfür einen Aufenthaltstitel erhalten haben, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen und erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Aufenthaltserlaubnis für den Kindernachzug zu Ausländern ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie in Deutschland bleiben möchten und Ihre Eltern in Deutschland im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung.

Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels Ihrer Eltern verlängert.

Hinweis: Sie haben das 16 Lebensjahr vollendet? Sie wünschen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis? Dann gelten andere Voraussetzungen. Informieren Sie sich dazu bitte in der Dienstleistung „Niederlassungserlaubnis für Minderjährige Kinder“.

  • Gültiger Reisepass
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Gültiger Aufenthaltstitel
  • Aufenthaltstitel der Eltern
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung
  • Nachweis über die Wohnverhältnisse (zum Beispiel Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angaben zu Quadratmeterzahl des Wohnraums)

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.

  • Beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    • Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte.
  • Die aktuelle Aufenthaltserlaubnis des Kindes ist noch gültig
  • In der Regel erforderlich: Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen der Eltern
    • Der Lebensunterhalt des Kindes und der Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ist gesichert. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch von einem Jobcenter oder Sozialamt (wie zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe) bezogen werden oder ein Anspruch darauf bestehen.
    • Die Nachweise zum Einkommen können durch beide Elternteile erbracht werden.
    • Ausnahmen sind zum Beispiel möglich, wenn die Eltern einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen.
  • Ausreichender Krankenversicherungsschutz

Das Kind ist in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt.

  • In der Regel erforderlich: Ausreichender Wohnraum
    • Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum für das Kind und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
    • Ausnahmen sind möglich, wenn die Eltern Aufenthaltstitel zur Beschäftigung oder aus humanitären Gründen besitzen.
  • Kein Ausweisungsinteresse
    • Schon Geldstrafen oder ein laufendes Ermittlungsverfahren können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
    • Es geht von dem Kind keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Das Kind ist zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, ruft nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und droht auch nicht damit.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 46,50 Euro

Gegebenenfalls 7,00 Euro zusätzlich für die Erstellung eines digitalen Passfotos am Selbstbedienungsterminal vor Ort

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache und die Ihres Kindes ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir die biometrischen Daten Ihres Kindes auf. Wir erfassen das Passfoto, sowie Unterschrift (ab einem Alter von 10 Jahren) und Fingerabdrücke (ab einem Alter von 6 Jahren). Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden die Fingerabdrücke Ihres Kindes wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code der Aufenthaltserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort. Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen