Wenn Sie im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms durch die oberste Landesbehörde aus dem Ausland aufgenommen werden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie im Rahmen eines Aufnahmeprogramms aus dem Ausland nach Deutschland aufgenommen werden und die Aufnahme durch die oberste Landesbehörde nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz angeordnet wurde.
Die Aufnahme erfolgt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass eine entsprechende Aufnahmeentscheidung oder Aufnahmezusage vorliegt.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer erteilt, die in der Aufnahmeentscheidung oder nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, kann sie verlängert werden.
Mit der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt, sofern keine abweichenden Bestimmungen gelten. Die Ausländerbehörde trägt die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in den Aufenthaltstitel ein.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code, sofern von der zuständigen Behörde gefordert)
- Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
- Aufnahmezusage oder Aufnahmeentscheidung im Rahmen des Aufnahmeprogramms
- Nachweis über die Einreise nach Deutschland (soweit erforderlich)
- Nachweis über den Wohnsitz in Deutschland (zum Beispiel aktuelle Meldebescheinigung)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie wurden im Rahmen eines Aufnahmeprogramms aus dem Ausland aufgenommen.
- Die Aufnahme wurde durch die oberste Landesbehörde oder aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Bundes nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz veranlasst.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und, sofern für die Einreise erforderlich, ein entsprechendes Visum.
- Es liegt eine Aufnahmezusage oder Aufnahmeentscheidung vor.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Je nach Aufnahmeprogramm können weitere Voraussetzungen gelten. Die Ausländerbehörde informiert Sie hierüber.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.
Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht