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Wenn Sie aufgrund besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland aufgenommen werden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie aufgrund besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland aufgenommen werden.

Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium des Innern eine entsprechende Aufnahmezusage erteilt hat. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Grundlage der Aufnahmeentscheidung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für den in der Aufnahmeentscheidung vorgesehenen Zeitraum erteilt und kann verlängert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Mit der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt, sofern keine abweichenden Bestimmungen gelten. Die Ausländerbehörde trägt die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in den Aufenthaltstitel ein.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
  • Aufnahmezusage oder Aufnahmeentscheidung
  • Nachweis über die Einreise nach Deutschland (soweit erforderlich)
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

  • Sie werden aufgrund besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland aufgenommen.
  • Es liegt eine Aufnahmezusage des Bundesministeriums des Innern oder eine entsprechende Aufnahmeentscheidung vor.
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein entsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

Eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit wird in der Regel 2 Wochen in Anspruch nehmen.

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

Deutsch:

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

English:

https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.

Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen