Wenn Sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten.
Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen, wenn Ihnen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union zur Aufnahme vertriebener Personen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt weiterhin vorliegen.
Der vorübergehende Schutz wird gewährt, wenn aufgrund eines bewaffneten Konflikts, von Gewalt oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eine große Anzahl von Menschen aus ihrem Herkunftsstaat fliehen musste und eine Rückkehr dorthin vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der vorübergehende Schutz auf europäischer Ebene weiterhin besteht oder verlängert wurde und Sie weiterhin zum begünstigten Personenkreis des entsprechenden EU-Beschlusses gehören.
Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des gewährten vorübergehenden Schutzes verlängert.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zulässig ist, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Gültige Aufenthaltserlaubnis
- Nachweise zum Lebensunterhalt, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind
- Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)
Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.
Nicht deutschsprachige Unterlagen sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde auf eine Übersetzung verzichten oder weitere Nachweise anfordern.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.
Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz und beantragen deren Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer.
- Sie gehören weiterhin zu dem Personenkreis, für den nach einem Beschluss der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird.
- Die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes liegen weiterhin vor.
- Es bestehen keine Ausschlussgründe für die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes.
- Sie erfüllen die Passpflicht, soweit dies möglich und erforderlich ist.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 45 Ziffer 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beträgt 96,00 Euro
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 93,00 Euro
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.
Weiterführende Informationen
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/
- Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: https://www.bamf.de/DE/Themen/Asyl/Aufnahme/Ukraine/ukraine-node.html
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
Hinweise (Besonderheiten)
Für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine gibt es aktuell die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung - UkraineAufenthFGV).
Stand 12.08.2026: Diese Verordnung gilt bis zum 04.02.2027. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse gelten kraft dieser Verordnung bis zum Gültigkeitsdatum weiter fort, eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ist nicht vorgesehen.
In der Regel erhalten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Bescheinigung der Ausländerbehörde. Hierin wird Ihnen die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis bestätigt.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht