Wenn Sie in Deutschland als asylberechtigte Person anerkannt wurden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.
Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als asylberechtigte Person nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden und die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt weiterhin vorliegen.
Die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt, wenn Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer politischen Überzeugung oder anderer schutzrelevanter Merkmale politisch verfolgt wurden und Ihnen deshalb eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Für die Verlängerung ist maßgeblich, dass die Voraussetzungen für den Schutzstatus weiterhin bestehen.
Die Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte ist ein befristeter Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Sie wird verlängert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für einen weiteren befristeten Zeitraum verlängert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann später die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich sein.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland arbeiten. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Die Verpflichtung wird entsprechend dokumentiert.
Erforderliche Unterlagen
- internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Genfer Konvention von 1951
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Gültige Aufenthaltserlaubnis
- Nachweise zum Lebensunterhalt, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind
- Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)
Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.
Nicht deutschsprachige Unterlagen sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde auf eine Übersetzung verzichten oder weitere Nachweise anfordern.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.
Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis und wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz anerkannt.
- Ihnen wurde die Asylberechtigung aufgrund politischer Verfolgung zuerkannt, diese Anerkennung wurde (noch) nicht widerrufen.
- Sie besitzen einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Genfer Konvention von 1951.
- Es liegen keine Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten
Die Gebühr für den Aufenthaltstitel wird nach § 52 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nicht erhoben.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beantragen Sie zeitgleich die Ausstellung eines neuen internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge.
Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht