Wenn Sie in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.
Wenn Ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde, können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, sofern die Voraussetzungen für den Schutzstatus weiterhin vorliegen.
Die Flüchtlingseigenschaft wird anerkannt, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer politischen Überzeugung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen schutzrelevanten Gründen Verfolgung droht und Sie deshalb nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können.
Die Aufenthaltserlaubnis wird aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt und ist befristet. Vor Ablauf ihrer Gültigkeit können Sie eine Verlängerung beantragen.
Im Rahmen des Verlängerungsverfahrens prüft die Ausländerbehörde, ob die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis weiterhin vorliegen. Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Schutzstatus nicht widerrufen oder zurückgenommen hat und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie weiterhin in Deutschland leben und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ist im Aufenthaltstitel vermerkt.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bleibt unberührt und wird gegebenenfalls im Aufenthaltstitel oder durch einen gesonderten Bescheid festgelegt.
Erforderliche Unterlagen
- Internationaler Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Genfer Konvention von 1951
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Gültiges Visum, soweit für die Einreise erforderlich
- Nachweise zum Lebensunterhalt, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind
- Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)
Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.
Nicht deutschsprachige Unterlagen sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde auf eine Übersetzung verzichten oder weitere Nachweise anfordern.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.
Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.
Voraussetzungen
- Ihnen wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt und diese besteht weiterhin fort.
- Ihr Schutzstatus wurde nicht widerrufen oder zurückgenommen.
- Sie besitzen einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Genfer Konvention von 1951.
- Es liegen keine Gründe vor, die einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.
- Es besteht kein Ausweisungsinteresse gegen Sie.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten
Die Gebühr für den Aufenthaltstitel wird nach § 52 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nicht erhoben.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beantragen Sie zeitgleich die Ausstellung eines neuen internationalen Reiseausweises für Flüchtlinge.
Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht