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Wenn Ihnen in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.

Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz weiterhin vorliegen.

Der subsidiäre Schutz wird gewährt, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht und Sie deshalb nicht dorthin zurückkehren können. Ein ernsthafter Schaden kann insbesondere bei drohender Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sowie bei einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorliegen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Vor Ablauf ihrer Gültigkeit können Sie die Verlängerung beantragen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes weiterhin bestehen und keine Versagungsgründe vorliegen.

Mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie weiterhin in Deutschland leben und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit wird im Aufenthaltstitel vermerkt.

Unter Umständen kann die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

  • Gültiger Pass oder Passersatz (soweit vorhanden)
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweise zum Lebensunterhalt, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)

Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.

Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.

  • Ihnen wurde vom BAMF die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt und diese besteht weiterhin fort.
  • Ihr Schutzstatus wurde nicht widerrufen oder zurückgenommen.
  • Sie besitzen, soweit dies möglich und erforderlich ist, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Es liegen keine Gründe vor, die einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen.
  • Es besteht kein Ausweisungsinteresse gegen Sie.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Die Gebühr für den Aufenthaltstitel wird nach § 52 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nicht erhoben.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.

Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen