Wenn für Sie ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.
Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates besteht und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Ein Abschiebungsverbot liegt vor, wenn eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen würde oder im Herkunftsstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbots ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Vor Ablauf der Gültigkeit können Sie die Verlängerung beantragen. Voraussetzung ist, dass die Gründe für das bestehende Abschiebungsverbot weiterhin vorliegen und keine überwiegenden Gründe gegen die Verlängerung sprechen.
Mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie weiterhin in Deutschland leben. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird im Aufenthaltstitel vermerkt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz, soweit vorhanden
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Gültige Aufenthaltserlaubnis
- Nachweis über die Aufnahmezusage oder den Aufnahmebescheid (soweit vorhanden)
- Nachweise zum Lebensunterhalt, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind
- Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)
Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.
Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.
Voraussetzungen
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat festgestellt, dass weiterhin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsverordnung (AufenthG) vorliegt.
- Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist weiterhin aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht zulässig.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit dies möglich und erforderlich ist.
- Es liegen keine Ausschlussgründe gegen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr weiterer Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 45 Ziffer 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beträgt 96,00 Euro
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 93,00 Euro
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihrer Aufenthaltserlaubnis über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht