Wenn Sie Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a Strafgesetzbuch (StGB) geworden sind und die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.
Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihnen aufgrund Ihrer Eigenschaft als Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt weiterhin vorliegen.
Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet weiterhin für das Strafverfahren, die Aufklärung der Straftat oder aus persönlichen Gründen erforderlich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird jeweils befristet verlängert. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Umständen des Einzelfalls.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Aktueller Aufenthaltstitel
- Nachweise über das Strafverfahren oder die Ermittlungen, soweit vorhanden
- Nachweise über die Eigenschaft als Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB
- Nachweise über den weiteren Bedarf des Aufenthalts im Bundesgebiet
- Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)
Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.
Nicht deutschsprachige Unterlagen sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde auf eine Übersetzung verzichten oder weitere Nachweise anfordern.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.
Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.
Voraussetzungen
Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und beantragen deren Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer.
- Sie sind Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB geworden.
- Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet ist weiterhin für das Strafverfahren, die Aufklärung der Straftat oder aus persönlichen Gründen erforderlich.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegen weiterhin vor.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit erforderlich, erfüllen Sie die Passpflicht oder sind hiervon wirksam befreit.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 45 Ziffer 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beträgt 96,00 Euro
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 93,00 Euro
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht