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Wenn Sie im Rahmen eines humanitären Aufnahmeprogramms durch die oberste Landesbehörde aus dem Ausland aufgenommen werden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.

Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihnen aufgrund einer Aufnahmeanordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt weiterhin vorliegen.
Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die der Aufnahme zugrunde liegende Aufnahmeanordnung einer Verlängerung nicht entgegensteht.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird jeweils befristet verlängert. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Umständen des Einzelfalls.
Mit der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt, sofern keine abweichenden Bestimmungen gelten. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zulässig ist, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Die Verpflichtung wird entsprechend dokumentiert.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweis über die Aufnahmezusage oder den Aufnahmebescheid (soweit vorhanden)
  • Nachweise zum Lebensunterhalt, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)
     

Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.
Nicht deutschsprachige Unterlagen sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde auf eine Übersetzung verzichten oder weitere Nachweise anfordern.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.
Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.

  • Sie wurden im Rahmen eines Aufnahmeprogramms aus dem Ausland aufgenommen.
  • Die Aufnahme wurde durch die oberste Landesbehörde oder aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Bundes nach § 23 Absatz 1 AufenthG veranlasst.
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein entsprechendes Visum.
  • Es liegt eine Aufnahmezusage oder Aufnahmeentscheidung vor.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
     

Je nach Aufnahmeprogramm können weitere Voraussetzungen gelten. Die Ausländerbehörde informiert Sie hierüber.

Die Gebühren richten sich nach § 45 Ziffer 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beträgt 96,00 Euro
  • Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 93,00 Euro
     

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen