Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Wenn Sie im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens als besonders schutzbedürftige Person aus dem Ausland aufgenommen werden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens als besonders schutzbedürftige Person nach Deutschland aufgenommen werden.

Die Neuansiedlung (Resettlement) richtet sich an Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates befinden, internationalen Schutz benötigen und aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder keine ausreichende Schutzperspektive im aktuellen Aufenthaltsstaat haben.

Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz. Voraussetzung ist, dass Sie für das Resettlement-Verfahren ausgewählt wurden und eine Aufnahmezusage erhalten haben.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit wird im Aufenthaltstitel vermerkt.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
  • Aufnahmezusage oder Nachweis über die Aufnahme im Resettlement-Verfahren
  • Nachweis über die Einreise nach Deutschland
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern

  • Sie werden im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens als besonders schutzbedürftige Person nach Deutschland aufgenommen.
  • Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage einer Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz.
  • Sie wurden für das Resettlement-Verfahren ausgewählt und haben eine entsprechende Aufnahmezusage erhalten.
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – das erforderliche Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist möglichst zeitnah nach der Einreise zu stellen. Sofern Sie mit einem Visum eingereist sind, sollte der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt werden.

Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

Deutsch:

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

English:

https://www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.

Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen