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Wenn Sie als minderjähriges Kind mit einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen gut integrierten Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft leben und die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllen, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.

Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihnen aufgrund Ihrer familiären Lebensgemeinschaft mit einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen gut integrierten Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und die Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt weiterhin vorliegen.

Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass Sie minderjährig und ledig sind sowie weiterhin mit dem personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 25a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) müssen weiterhin erfüllt sein.

Die Ausländerbehörde prüft Ihre persönliche Situation sowie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

Die Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder eines personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen gut integrierten Ausländers ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird jeweils befristet verlängert. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Umständen des Einzelfalls.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Aktueller Aufenthaltstitel
  • Nachweis über das Eltern-Kind-Verhältnis (zum Beispiel Geburtsurkunde)
  • Nachweis über die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem personensorgeberechtigten Elternteil
  • Nachweis über den Aufenthaltstitel des personensorgeberechtigten Elternteils
  • Nachweise über die familiären Verhältnisse, soweit erforderlich
  • Einkommensnachweis (der Eltern)
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)

Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.

Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.

  • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG und beantragen deren Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer.
  • Sie sind minderjähriges lediges Kind eines personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen gut integrierten Ausländers.
  • Sie leben mit dem personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft.
  • Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis liegen weiterhin vor.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Soweit erforderlich, erfüllen Sie die Passpflicht oder sind hiervon wirksam befreit.

Die Gebühren richten sich nach den §§ 45 Ziffer 2 und 50 Absatz 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten beträgt 48,00 Euro
  • Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beträgt 46,50 Euro

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Wird der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellt, besteht der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in der Regel mit seinen bisherigen Nebenbestimmungen fort.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.

Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen