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Wenn Sie in Deutschland als asylberechtigte Person anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ihrem Asylantrag stattgegeben hat und Sie als Asylberechtigte oder Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt hat.

Die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt, wenn Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer politischen Überzeugung oder anderer schutzrelevanter Merkmale politisch verfolgt wurden und Ihnen deshalb eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Mit der Anerkennung erhalten Sie einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zum Aufenthalt in Deutschland und wird für einen befristeten Zeitraum erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für 3 Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland arbeiten. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit wird im Aufenthaltstitel vermerkt.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

Parallel zu Ihrem Antrag stellen Sie auch einen Antrag auf Ausstellung einer Reiseausweises nach der Genfer Konvention von 1951.

  • Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Asylberechtigung
  • Aufenthaltsgestattung (gegebenenfalls Ihre Duldung oder Ihren bestehenden Aufenthaltstitel)
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

  • Sie wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz anerkannt.
  • Ihnen wurde die Asylberechtigung aufgrund politischer Verfolgung zuerkannt.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
     

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 0,00 Euro

Die Gebühr wird erlassen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist möglichst zeitnah nach der Einreise zu stellen. Sofern Sie mit einem Visum eingereist sind, sollte der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt werden.

Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):
Deutsch: https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Aufgaben/Asylverfahren/asylverfahren-node.html
 

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort. Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen