Wenn Sie Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a Strafgesetzbuch geworden sind und Ihre Anwesenheit für das Strafverfahren erforderlich ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches geworden sind und Ihre vorübergehende Anwesenheit in Deutschland für ein Strafverfahren erforderlich ist.
Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Ihre Aussage oder Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat oder im Strafverfahren benötigt wird. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere die persönlichen Umstände des Einzelfalls und die Interessen der Strafverfolgung.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des erforderlichen Aufenthalts im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Nach Abschluss des Strafverfahrens kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder persönlichen Gründen in Betracht kommen.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann erlaubt werden und wird im Aufenthaltstitel vermerkt.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 25 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 232 Strafgesetzbuch (StGB) – Menschenhandel
- § 232a Strafgesetzbuch (StGB) – Zwangsprostitution
- § 232b Strafgesetzbuch (StGB) – Zwangsarbeit
- § 233 Strafgesetzbuch (StGB) – Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a Strafgesetzbuch (StGB) – Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweis über die Identität
- Nachweise über das Strafverfahren (zum Beispiel Bestätigung der Staatsanwaltschaft oder Polizei)
- Nachweis über die Eigenschaft als Opfer einer Straftat nach §§ 232 bis 233a StGB
- Nachweise über die erforderliche Mitwirkung im Strafverfahren
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie sind Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a Strafgesetzbuch geworden.
- Ihre Anwesenheit in Deutschland ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat erforderlich.
- Ihre Mitwirkung im Strafverfahren (insbesondere als Zeugin oder Zeuge) ist erforderlich.
- Die zuständigen Behörden halten Ihren weiteren Aufenthalt für das Strafverfahren für notwendig.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit dies möglich und erforderlich ist.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht