Wenn Sie ein minderjähriges lediges Kind eines jugendlichen oder heranwachsenden gut integrierten Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft leben, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Sie sind ein minderjähriges und lediges Kind eines jugendlichen oder heranwachsenden gut integrierten Ausländers und leben mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft.
Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausländerbehörde prüft insbesondere das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft sowie die weiteren Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz.
Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere geklärte Identität, gültiger Pass oder Passersatz, soweit erforderlich, sowie kein Ausweisungsinteresse).
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt und kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Mit der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweis über die Minderjährigkeit (zum Beispiel Geburtsurkunde)
- Nachweis über das Eltern-Kind-Verhältnis
- Nachweis über den Aufenthaltstitel des jugendlichen oder heranwachsenden gut integrierten Ausländers
- Nachweis über die familiäre Lebensgemeinschaft
- Einkommensnachweis (in der Regel Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Bereits vorhandener Aufenthaltstitel (falls vorhanden)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern
Voraussetzungen
- Sie sind minderjähriges und lediges Kind eines jugendlichen oder heranwachsenden gut integrierten Ausländers.
- Sie leben mit diesem in einer familiären Lebensgemeinschaft.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit dies möglich und erforderlich ist.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können diesen Antrag wirksam erst stellen, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG erhalten hat.
Als Bezugsperson kommt im Rahmen des § 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG ausschließlich ein nach § 25a Absatz 1 AufenthG begünstigter Elternteil in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es einem Kind dagegen nicht, ein Aufenthaltsrecht von seinen nach § 25a Absatz 1 AufenthG stammberechtigten Geschwistern abzuleiten.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht