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Sie können eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, wenn Ihnen eine Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen zugesagt wurde.

Die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie im Rahmen einer Einzelaufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen nach Deutschland eingereist sind oder Ihnen eine entsprechende Aufnahme zugesagt wurde.

Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt sind. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Umständen des Einzelfalls.

Mit der Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zulässig ist, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann später auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich sein.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Gültiges Visum, soweit für die Einreise erforderlich
  • Nachweis über die Aufnahmezusage oder den Aufnahmebescheid (soweit vorhanden)
  • Nachweise zum Lebensunterhalt, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz (zum Beispiel Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung)

Die Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Ausländerbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.

Nicht deutschsprachige Unterlagen sind grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung einzureichen. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde auf eine Übersetzung verzichten oder weitere Nachweise anfordern.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Unvollständige Anträge können die Bearbeitungszeit verlängern.

Die erforderlichen Unterlagen sind unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg vollständig einzureichen.

  • Sie sind im Rahmen einer Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen zur Einreise oder zum Aufenthalt in Deutschland zugelassen worden.
  • Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen vor.
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Eine vorsätzliche Straftat kann ein Ausweisungsinteresse begründen. Dies kann zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen.

Handlungen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, können ebenfalls einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen

Die Gebühren richten sich nach § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Die Gebühr für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 Euro.

Die Gebühren für minderjährige Antragsteller richten sich nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • Die Gebühr für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt 50,00 Euro.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist möglichst zeitnah nach der Einreise zu stellen. Sofern Sie mit einem Visum eingereist sind, sollte der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt werden.

Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland

https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Telefon: 030 1815-1111

Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.

Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen