Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung oder Arbeitsausbeutung geworden sind und Ihre Anwesenheit für ein Strafverfahren erforderlich ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie Opfer einer Straftat nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geworden sind und Ihre vorübergehende Anwesenheit in Deutschland für ein Strafverfahren erforderlich ist.
Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat oder im Strafverfahren erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn Sie als betroffene Person oder Zeugin beziehungsweise Zeuge zur Durchführung des Strafverfahrens benötigt werden.
Die zuständigen Behörden prüfen, ob Ihr weiterer Aufenthalt aufgrund der Bedeutung Ihrer Aussage oder Ihrer Mitwirkung im Strafverfahren erforderlich ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer des Strafverfahrens erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Nach Abschluss des Strafverfahrens kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder persönlichen Gründen möglich sein.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann erlaubt werden und wird im Aufenthaltstitel vermerkt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweis über die Identität
- Nachweise über das Strafverfahren (zum Beispiel Bestätigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft)
- Nachweis über die Eigenschaft als Opfer einer Straftat nach SchwarzArbG oder AÜG
- Nachweise über die erforderliche Mitwirkung im Strafverfahren
- Aktuelle Meldebescheinigung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie sind Opfer einer Straftat nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 SchwarzArbG oder § 15a AÜG geworden.
- Ihre Anwesenheit in Deutschland ist für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat erforderlich.
- Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat oder im Strafverfahren ist notwendig.
- Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden halten Ihren Aufenthalt für das Verfahren für erforderlich.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit dies möglich und erforderlich ist.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein rechtmäßiger Aufenthalt ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Sie können auch vollziehbar ausreisepflichtig sein.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht