Wenn Sie aus der Ukraine geflüchtet sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG hat die Europäische Union beschlossen, für Kriegsflüchtlinge das Aufnahmeverfahren zum vorübergehenden Schutz zu eröffnen.
Wenn Sie wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind oder Sie sich schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Ablauf ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, können Sie nach § 24 Aufenthaltsgesetz vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten.
Zudem können Sie derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.
Der vorübergehende Schutz wird gewährt, wenn aufgrund eines bewaffneten Konflikts, von Gewalt oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eine große Anzahl von Menschen aus ihrem Herkunftsstaat fliehen musste und eine Rückkehr dorthin vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn Sie zum begünstigten Personenkreis des entsprechenden EU-Beschlusses gehören und die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des vorübergehenden Schutzes erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Durchführungsbeschluss zur EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz auf europäischer Ebene verlängert wird.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit wird im Aufenthaltstitel vermerkt.
Sie können bei Bedarf staatliche Unterstützung zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts erhalten (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung). Falls Sie auf staatliche Unterstützung (Sozialleistungen) angewiesen sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Ort in Deutschland aufzuhalten. Ihr Wohnort wird durch die zuständige Behörde festgelegt (Zuweisungsentscheidung). Für die Wohnsitznahme an einem Ort Ihrer Wahl, müssen gewichtige Gründe vorgetragen werden (zum Beispiel familiäre Beziehungen).
Wenn dem keine Gründe entgegenstehen, erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde die Erlaubnis zur Ausübung einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, mit der Sie in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen können. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (zum Beispiel im Gesundheitsbereich). Sie können auch ein eigenes Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten.
Zudem können Sie Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
Kinder ab 6 Jahren haben das Recht aber auch die Pflicht die Schule zu besuchen.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
- Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes
- Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (UkraineAufenthÜV)
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass mit oder ohne biometrische Merkmale, Passersatzpapier, Personaldokumente des Herkunftslandes, Führerschein)
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweis über die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis des vorübergehenden Schutzes
- Nachweis über die Herkunft oder den bisherigen Aufenthalt im Herkunftsstaat
- Nachweise über familiäre Beziehungen (falls die Schutzgewährung darüber erfolgt)
- Nachweise über familiäre Beziehungen (Heirats, Geburts-, Adoptionsurkunde, wenn vorhanden)
- Vertriebene, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen: Nachweis über das gültige Aufenthaltsrecht in der Ukraine
- Vertretungsnachweis (falls Sie als Vertreter handeln)
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie gehören zu dem Personenkreis, für den ein vorübergehender Schutz nach einem Beschluss der Europäischen Union gewährt wird.
- Sie sind aus Ihrem Herkunftsstaat aufgrund eines bewaffneten Konflikts, von Gewalt oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen geflohen.
- Sie können aufgrund der aktuellen Situation nicht sicher und dauerhaft in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, sofern dies möglich und erforderlich ist.
- Es liegen keine Ausschlussgründe für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes vor.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis:
- 0,00 Euro bis 100,00 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Gebühr erlassen beziehungsweise es kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Vor dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie den formalen Registrierungsprozess für geflüchtete Personen durchlaufen. Bei der Registrierung werden Ihre persönlichen Daten (Personendaten und Fingerabdrücke, Foto) durch eine deutsche Behörde erfasst. Wenn sie hier Ihren Wohnsitz haben, erfolgt neben der Registrierung in Regel auch die Aufnahme der biometrischen Daten für den späteren elektronischen Aufenthaltstitel. Andernfalls ist Ihre Vorsprache hier ein weiters Mal erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin.
Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihre neue Aufenthaltserlaubnis. Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihre Aufenthaltserlaubnis her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Der Antrag ist möglichst zeitnah nach der Einreise zu stellen. Sofern Sie mit einem Visum eingereist sind, sollte der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt werden.
Weiterführende Informationen
Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge:
https://www.germany4ukraine.de/DE/startseite_node.html
https://www.bamf.de/DE/Themen/Asyl/Aufnahme/Ukraine/ukraine-node.html
Zusammenfassung der offiziellen Website der Europäischen Union für die Richtlinie zum vorübergehender Schutz bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (Richtlinie 2001/55/EG)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/LSU/?uri=CELEX%3A32001L0055&qid=1649862627950
Hinweise (Besonderheiten)
- Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen.
- Sofern Bedürftigkeit besteht, erhalten derzeit alle Personen, die vom Anwendungsbereich des § 24 Aufenthaltsgesetz erfasst sind, Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung.
- Gegen die Zuweisungsentscheidung findet kein Widerspruch statt; eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie grundsätzlich auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder Ausbildung bei der örtlichen Ausländerbehörde erhalten.
- Alternativ zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz besteht für jeden Geflüchteten die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis schneller Schutz gewährt und mit Vorteilen verbunden ist (beispielsweise keine Beschränkung der Arbeitsaufnahme und keine Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen)
Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht