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Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit erhalten, wenn Sie die hierfür bestimmten Voraussetzungen erfüllen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Sie können diese Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausüben wollen.

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Visum, sofern dies für Einreise nach Deutschland erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto in digitaler Form (kann auch hier aufgenommen werden)
  • Gegebenenfalls Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes oder Zusage über ihre Erteilung
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Nachweis über angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)

Im Einzelfall könne noch weitere Unterlagen angefordert werden.
Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern dies für die Einreise nach Deutschland erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie wollen eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausüben.
  • Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Sie können eine angemessene Alterssicherung nachweisen.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.
  • Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühren richten sich nach § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Die Gebühr für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 Euro.

Die Gebühren für minderjährige Antragsteller richten sich nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • Die Gebühr für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis beträgt 50,00 Euro.

Sie können den Antrag online, per Email, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin.
Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf.
Wir scannen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht.
Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihre neue Aufenthaltserlaubnis. Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihre Aufenthaltserlaubnis her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie nach Einreise innerhalb von 90 Tagen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Erlaubnisfiktion. Das heißt, es gelten die Regelungen für Ihren visumsfreien Aufenthalt über die 90-Tagesfrist hinaus fort. Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen. Die Gebühr für die Erlaubnisfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen