Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung können Sie hier beantragen.
Sie sind mit einem Visum zum Zwecke der Aufnahme einer schulischen Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingereist. Dieses Visum ist in der Regel für einen kurzen Zeitraum (3 - 12 Monaten) befristet. Sie benötigen spätestens zum Fristablauf eine neue Aufenthaltserlaubnis.
Diese Aufenthaltserlaubnis können Sie hier beantragen.
Sind Sie zu Besuch in das Bundesgebiet eingereist und wünschen nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit so ist dies in der Regel nicht möglich.
Ausnahmen von dieser Regel bestehen bei Ländern, mit denen die BRD besondere Abkommen geschlossen hat.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- bisheriges Visum
- Einkommensnachweise (zum Beispiel die Verpflichtungserklärung einer dritten Person, Sperrkonto)
- Krankenversicherungsnachweis
- Bestätigung des Ausbildungsinstitutes
- Ausbildungsplan
Unabhängig vom Übermittlungsweg werden diese Unterlagen immer benötigt.
Voraussetzungen
- Sie gehen einer genehmigten Ausbildung nach.
- Die schulische Berufsausbildung beinhaltet die praktische wie auch die theoretische Ausbildung in der Berufsfachschule (berufsbildende Schule).
- Die schulische Berufsausbildung wird durch Praktika ergänzt.
- Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur schulischen Berufsausbildung nur erteilt werden, wenn diese Ausbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss führt.
- Bei einer qualifizierten Berufsausbildung müssen Sie über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) verfügen. In der Regel wurden Ihre Sprachkenntnisse bereits durch die Botschaft geprüft.
- Eine schulische Berufsausbildung muss in Vollzeit erfolgen.
- Sie müssen Ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichender Versorgung im Krankheits- und Pflegefall aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Das ist in der Regel der Fall, wenn Ihnen Mittel in Höhe des BAFöG-Höchstsatzes monatlich zur Verfügung stehen.
- Sie müssen Ihre Identität nachweisen, in der Regel geschieht dies durch Vorlage des Reisepasses.
- Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.
- Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 45 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehungsweise nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Nummer 1 AufenthV:
- Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis fallen Kosten in Höhe von 100,00 Euro an.
- Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjähre Antragsteller fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen.
- Ihre Vorsprache ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich.
- Dabei werden Ihre biometrischen Daten aufgenommen. Neben Passfoto und Unterschrift werden auch Ihre Fingerabdrücke gescannt. Diese Daten werden vorübergehend gespeichert und später auf der Aufenthaltserlaubnis erfasst.
- Mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden die Fingerabdrücke spätestens aus der Datenbank gelöscht.
- Die Gebühren entrichtet Sie, in der Regel, direkt bei Ihrer Vorsprache.
- Anschließend werden Ihre Angaben und Unterlagen geprüft.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre neue Aufenthaltserlaubnis bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und an die Ausländerbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr verschickt.
- Zeitgleich erhalten Sie einen Brief mit einem PIN- und einem PUK-Code. Damit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern.
- Sobald Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert wurde, wird Ihnen mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Zeitpunkt der Bestellung bis zu 6 Wochen, je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei.
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihrer Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Ausbildung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben.
Nach § 98 Absatz 3 Nummer 2 und 2a AufenthG stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000,00 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht