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Wartungsfenster BundID

Am Mittwoch, den 21.05.2025, wird es ein Wartungsfenster bei der BundID geben. Dabei werden Services der BundID zwischen 08:00 und 12:00 Uhr nur eingeschränkt oder gar nicht erreichbar sein. 

Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie hier beantragen. Hierunter fällt auch die Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit, zur Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis oder zum Führen einer Berufsbezeichnung.

Sie sind mit einem Visum zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingereist. Dieses Visum ist in der Regel für einen kurzen Zeitraum von 3 Monaten befristet. Sie benötigen spätestens zum Fristablauf eine neue Aufenthaltserlaubnis.
Diese Aufenthaltserlaubnis können Sie hier beantragen.

Sind Sie zu Besuch in das Bundesgebiet eingereist und wünschen nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, so ist dies in der Regel nicht möglich.
Ausnahmen von dieser Regel bestehen bei Ländern, mit denen die BRD besondere Abkommen geschlossen hat.

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • bisheriges Visum
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Verpflichtungserklärung einer dritten Person, Sperrkonto)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch-Niveau A2, je nach Prüfung können auch Sprachkenntnisse erforderlich sein, die einem höheren Niveau entsprechen)
  • Nachweis über die erforderliche beziehungsweise angestrebte Prüfung
  • Sollte ein Vorbereitungskurs erforderlich sein, so ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme notwendig.

Unabhängig vom Übermittlungsweg werden diese Unterlagen immer benötigt.

  • Sie verfügen über eine abgeschlossene ausländische Berufsausbildung.
  • Ihre Sprachkenntnisse entsprechen mindestens dem Sprach-Niveau A2.
  • Sie wollen im Bundegebiet die erforderlichen Prüfungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung, zur Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis oder zum Führen einer Berufsbezeichnung ablegen.
  • Sie müssen perspektivisch mit dieser Prüfung in der Lage sein, eine qualifizierte Beschäftigung im Bundesgebiet ausüben zu können.
  • Sie müssen Ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichender Versorgung im Krankheit- und Pflegefall aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Das ist in der Regel der Fall, wenn Ihnen Mittel in Höhe des BAFöG-Höchstsatzes monatlich zur Verfügung stehen.
  • Sie müssen Ihre Identität nachweisen, in der Regel durch die Vorlage des Reiseausweises.
  • Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.
  • Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Eine Beschäftigung wird Ihnen mit dieser Aufenthaltserlaubnis nicht gewährt.

Die Gebühren richten sich nach § 45 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehungsweise nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Nummer 1 AufenthV:

  • Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis fallen Kosten in Höhe von 100,00 Euro an.
  • Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjähre Antragsteller fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen.

  • Ihre Vorsprache ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich.
  • Dabei werden Ihre biometrischen Daten aufgenommen. Neben Passfoto und Unterschrift werden auch Ihre Fingerabdrücke gescannt. Diese Daten werden vorübergehend gespeichert und später auf der Aufenthaltserlaubnis erfasst.
  • Mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden die Fingerabdrücke spätestens aus der Datenbank gelöscht.
  • Die Gebühren entrichtet Sie, in der Regel, direkt bei Ihrer Vorsprache.
  • Anschließend werden Ihre Angaben und Unterlagen geprüft.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre neue Aufenthaltserlaubnis bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und an die Ausländerbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr verschickt.
  • Zeitgleich erhalten Sie einen Brief mit einem PIN- und einem PUK-Code. Damit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern.
  • Sobald Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert wurde, wird Ihnen mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Zeitpunkt der Bestellung bis zu 6 Wochen, je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei.

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Ausbildung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben.

Nach § 98 Absatz 3 Nummer 2 und 2a AufenthG stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000,00 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen