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Sie können als international schutzberechtigte Person eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen, wenn sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie in einem anderen EU- Mitgliedstaat als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und dort seit mindestens 2 Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung Ihres Studiums in Deutschland erhalten.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer des Studienteils erteilt, der in Deutschland durchgeführt wird.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums grundsätzlich eine Beschäftigung bis zu 140 Tage im Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausüben.

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • aktueller Aufenthaltstitel des EU-Mitgliedstaates
  • Nachweis zum Lebensunterhalt (zum Beispiel Sperrkonto bei einer Bank, Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Mietvertrag
  • Nachweis über den Status des international Schutzberechtigten in einem anderen EU- Mitgliedstaat
  • Nachweis über das Studium in einem anderem EU- Mitgliedstaat und gegebenenfalls Nachweis über Teilnahme an einem Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel Erasmus)
  • Zulassungsbescheid der aufnehmenden Bildungseinrichtung in Deutschland

Unabhängig vom Übermittlungsweg werden diese Unterlagen immer benötigt.

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sie wurden als international schutzberechtigte Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt.
  • Sie studieren seit mindestens 2 Jahren in einem anderen EU-Mitgliedstat.
  • Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
  • Sie müssen Ihre Identität nachweisen, in der Regel geschieht dies durch Vorlage des Reisausweises.
  • Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.
  • Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühren richten sich nach § 45 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehungsweise nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Nummer 1 AufenthV:

  • Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis fallen Kosten in Höhe von 100,00 Euro an.
  • Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjähre Antragsteller fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro an.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen.

  • Ihre Vorsprache ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich.
  • Dabei werden Ihre biometrischen Daten aufgenommen. Neben Passfoto und Unterschrift werden auch Ihre Fingerabdrücke gescannt. Diese Daten werden vorübergehend gespeichert und später auf der Aufenthaltserlaubnis erfasst.
  • Mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden die Fingerabdrücke spätestens aus der Datenbank gelöscht.
  • Die Gebühren entrichtet Sie, in der Regel, direkt bei Ihrer Vorsprache.
  • Anschließend werden Ihre Angaben und Unterlagen geprüft.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre neue Aufenthaltserlaubnis bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und an die Ausländerbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr verschickt.
  • Zeitgleich erhalten Sie einen Brief mit einem PIN- und einem PUK-Code. Damit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern.
  • Sobald Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert wurde, wird Ihnen mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Zeitpunkt der Bestellung bis zu 6 Wochen, je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei.

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie nach Einreise innerhalb von 90 Tagen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Erlaubnisfiktion. Das heißt, es gelten die Regelungen für Ihren visumsfreien Aufenthalt über die 90-Tagesfrist hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Nach § 98 Absatz 3 Nummer 2 und 2a AufenthG stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000,00 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen