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Wenn Sie in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannter Konventionsflüchtling) anerkannt worden sind.

Die Flüchtlingseigenschaft wird festgestellt, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer politischen Überzeugung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen schutzrelevanten Gründen Verfolgung droht und Sie deshalb nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können.

Mit der Anerkennung als Flüchtling erhalten Sie einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und ermöglicht Ihnen den Aufenthalt in Deutschland.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für 3 Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit wird im Aufenthaltstitel vermerkt.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.

Parallel zu Ihrem Antrag stellen Sie auch einen Antrag auf Ausstellung einer Reiseausweises nach der Genfer Konvention von 1951.

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
  •  Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  • Nachweis über die Identität (soweit erforderlich)
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Bereits vorhandener Aufenthaltstitel (falls vorhanden)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

  • Sie wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt.
  • Ihnen wurde die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt.
  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit dies möglich und erforderlich ist.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (zum Beispiel Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren) ausgewiesen worden sind.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 0,00 Euro

Die Gebühr wird erlassen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist möglichst zeitnah nach der Einreise zu stellen. Sofern Sie mit einem Visum eingereist sind, sollte der Antrag vor Ablauf des Visums gestellt werden.

Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):
Deutsch: https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Aufgaben/Asylverfahren/asylverfahren-node.html
 

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort. Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.

Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer schulischen Berufsausbildung ausüben.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen