Wenn für Sie ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates besteht.
Ein Abschiebungsverbot liegt vor, wenn eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen würde oder im Herkunftsstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden Gründe gegen die Erteilung sprechen.
Die Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abschiebungsverbots ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zunächst für mindestens 1 Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird im Aufenthaltstitel vermerkt.
Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz (soweit vorhanden)
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Feststellung eines Abschiebungsverbots
- Nachweis über die Identität (soweit vorhanden)
- Aufenthaltsgestattung, Duldung oder vorhandener (alter) Aufenthaltstitel
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG vorliegt.
- Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ist aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht zulässig.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit dies möglich und erforderlich ist.
- Es liegen keine Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn Ihnen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder Sie wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen haben oder Versagungsgründe vorliegen. Versagungsgründe können zum Beispiel sein, wenn Ihrerseits ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben oder wenn Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder wenn Sie eine Gefahr für Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Kosten
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- Bei Volljährigen: 100,00 Euro
- Bei Minderjährigen: 50,00 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Der Antrag ist möglichst zeitnah nach Erhalt der Anerkennungsbescheides vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen.
Weiterführende Informationen
Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):
Deutsch:https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Aufgaben/Asylverfahren/asylverfahren-node.html
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/migration-node.html
Hinweise (Besonderheiten)
Hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt und Ihnen kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil Versagungsgründe vorliegen, wird Ihr Aufenthalt wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung geduldet.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht