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Wenn Ihnen in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten.

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.

Der subsidiäre Schutz wird gewährt, wenn Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht und Sie deshalb nicht dorthin zurückkehren können. Ein ernsthafter Schaden kann insbesondere bei drohender Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sowie bei einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorliegen.

Mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erhalten Sie einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und ermöglicht Ihnen den Aufenthalt in Deutschland.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein bis 3 Jahre erteilt. Nach Ablauf der ersten Aufenthaltserlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung beantragt werden.

Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit wird im Aufenthaltstitel vermerkt.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.

  • Gültiger Pass oder Passersatz (hiervon kann eine Ausnahme zugelassen werden)
  • Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
  • Nachweis über die Identität (soweit erforderlich)
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Bereits vorhandener Aufenthaltstitel (falls vorhanden)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

  • Sie wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär Schutzberechtigte Person anerkannt.
  • Ihnen wurde der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Asylgesetz zuerkannt.
  • Es besteht ein Schutzgrund, weil Ihnen im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe für die Gewährung des subsidiären Schutzes oder die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (zum Beispiel Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren) ausgewiesen worden sind.

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 0,00 Euro

Die Gebühr wird erlassen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist möglichst zeitnah nach Erhalt der Anerkennungsbescheides vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen.

Als anerkannter subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen kein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.

Einem subsidiär Schutzberechtigten ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen