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Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen (für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch)

Wenn sich Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner einbürgern lässt, können sowohl Sie als auch Ihr minderjähriges Kind unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig miteingebürgert werden.

Mit der Einbürgerung erhalten Sie und gegebenenfalls auch Ihre minderjährigen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als deutscher Staatsbürger.

Sie können unter anderem Ihr Wahlrecht ausüben, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb von Europa in viele Länder reisen.

Wenn Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner eingebürgert wird, besteht für sowohl für Sie als auch Ihre minderjährigen Kinder die Möglichkeit, miteingebürgert zu werden. Die Möglichkeit besteht auch, auch wenn Sie sich im Rahmen der Miteinbürgerung noch nicht seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Die Miteinbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern oder Ihrer minderjährigen Kinder ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich.

Zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.

  • BundID
  • gültiger Pass oder Ausweis
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • Urkunden zum Personenstand (Geburts- oder Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten) gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Arbeitsvertrag und die letzten 3 Gehaltsnachweise)
  • bei unter 16-Jährigen: Nachweis der Personensorge

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“.

Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder zugelassenen Übersetzerin vorlegen. 

Welche Übersetzer oder Übersetzerin zugelassen ist, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen: 

https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/

Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

I. Sie können zusammen mit Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner eingebürgert werden, wenn Sie einen Antrag stellen.

Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein. Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

Des Weiteren müssen Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit geklärt sein.

  • Sie müssen sich seit 4 Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
  • Sie müssen mindestens seit 2 Jahren verheiratet sein beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.
  • Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen.
  • Sie müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Normalfall über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst (Familieneinkommen) bestreiten können, also ohne Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Jobcenter, Sozialhilfe).
  • Sie müssen straffrei sein. Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer Straftat verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden:

    • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
    • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
    • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
       

    Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

  • Sie müssen über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen (nachgewiesen zum Beispiel B1 Sprachzertifikat).

    Ausnahme: Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

  • Sie müssen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen.

    Ausnahme: Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können

  • Sie müssen Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.
  • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt haben.

II. Ein minderjähriges Kind vor Vollendung des 16. Lebensjahres soll miteingebürgert werden, wenn

  • durch den gesetzlichen Vertreter ein Antrag gestellt wird,
  • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt,
  • es seit 3 Jahren durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt (Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben im Inland verbracht haben.),
  • einen für die Einbürgerung geeigneten Aufenthaltsstatus besitzt,
  • die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
  • eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden ist,
  • es straffrei ist. Das bedeutet: Strafmündige Kinder dürfen nicht wegen einer Straftat zu Jugendstrafe im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes verurteilt worden sein. Nicht berücksichtigt werden Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz. Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

III. Die Miteinbürgerung eines in minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn es auch selbständig eingebürgert werden könnte.

Das bedeutet: Die Miteinbürgerung ist nur möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte.

Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Einbürgerungsgebühr. Die Verkürzung der geforderten Aufenthaltsdauer erfolgt nicht.

Es fallen folgende Kosten an:

  • 255,00 Euro
  • 51,00 Euro für jedes miteinzubürgerde minderjährige Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

  • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder bei der Miteinbürgerung von minderjährigen vor Vollendung des 16. Lebensjahres der gesetzliche Vertreter stellen.
  • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
  • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.
  • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
  • Die Einbürgerungsurkunde von unter 16-Jährigen wird dem gesetzlichen Vertreter ausgehändigt.
  • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.

    Ausnahme: Minderjährige unter 16 Jahren müssen das feierliche Bekenntnis nicht ablegen.

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Es gibt keine Fristen.

Es gibt keine Hinweise.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen - Einbürgerung