Wenn ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis als Elternteil eines minderjährigen, gut integrierten Ausländers besitzt, kann minderjährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Sie sind minderjähriges Kind eines personensorgeberechtigten Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der gesetzlichen Regelungen für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige besitzt.
Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausländerbehörde prüft dabei insbesondere Ihre familiäre Situation sowie die weiteren Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes.
Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere geklärte Identität, gültiger Pass oder Passersatz, soweit erforderlich, sowie kein Ausweisungsinteresse).
Mit der Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie in Deutschland leben.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt und kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder durch die Nebenbestimmungen erlaubt ist.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweis über die Minderjährigkeit (zum Beispiel Geburtsurkunde)
- Nachweis über das Eltern-Kind-Verhältnis
- Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis des personensorgeberechtigten Elternteils
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Duldung oder ein bereits vorhandener Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG
- Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie sind minderjähriges Kind eines personensorgeberechtigten Elternteils.
- Ein Elternteil besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen vor.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten
Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
Bei Minderjährigen: 50 Euro
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Sie können diesen Antrag wirksam erst stellen, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG erhalten hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können diesen Antrag wirksam erst stellen, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG erhalten hat.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht