Sie können eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, wenn Sie Eltern oder personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen, gut integrierten Ausländers sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie Eltern oder personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen, gut integrierten Ausländers sind.
Voraussetzung für die Erteilung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt sind. Insbesondere muss das minderjährige Kind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG sein.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Umständen des Einzelfalls.
Mit der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel erlaubt. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zulässig ist, ergibt sich aus den Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann später auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich sein.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis des minderjährigen Kindes
- Nachweis über die Elternschaft oder Personensorge (zum Beispiel Geburtsurkunde oder Sorgerechtsnachweis)
- Aktuell Einkommensnachweise (zum Beispiel die letzten drei Lohnabrechnungen)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Duldung oder ein bereits vorhandener Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Ihr minderjähriges Kind besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG.
- Sie sind Eltern oder personensorgeberechtigter Elternteil dieses minderjährigen Ausländers.
- Die Voraussetzungen des § 25a Absatz 2 AufenthG sind erfüllt. Sie dürfen nicht über Ihre Identität getäuscht haben und müssen Ihren Lebensunterhalt aus Ihrer Erwerbstätigkeit sichern.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz, soweit dies möglich und erforderlich ist.
- Sie stellen Ihren Lebensunterhalt aus Ihrer Erwerbstätigkeit sicher.
- • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich eine Gebühr nach der Aufenthaltsverordnung erhoben.
Die Gebühr beträgt in der Regel 100,00 Euro, bei Minderjährigen 50,00 Euro.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
b der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können diesen Antrag wirksam erst stellen, wenn Ihr Kind die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG erhalten hat.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht