Wenn Sie ein anerkannter Asylberechtigter, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach drei oder fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Als anerkannte asylberechtigte Person, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling können Sie unter erleichterten Bedingungen nach 3 oder 5 Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren Sie sich bitte zunächst über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“, die auf der Grundlage von § 35 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt wird (siehe Hinweise).
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden.
- Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann auf einen Nachweis über die Lebensunterhaltsicherung verzichtet werden, wenn das Rentenalter erreicht wurde oder eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch einen Rentenbescheid, eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 (bei fünfjähriger Aufenthaltszeit) oder C1 (bei dreijähriger Aufenthaltszeit) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse)
Bitte beachten: Nach einer Aufenthaltszeit von fünf Jahren kann als Nachweis ein Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs vorgelegt werden. Auf einen Nachweis über die Sprachkenntnisse kann verzichtet werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlernen der Sprache verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung oder andere Gründe, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen).
- Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
Bitte beachten: Nach einer Aufenthaltszeit von 5 Jahren kann auf diesen Nachweis verzichtet werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Kenntnisse verhindert. Dies ist in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel durch eine fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung oder andere Gründe, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen).
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)
- Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis) bei Ausübung eines reglementierten Berufs (in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft kann der Nachweis auch durch den Partner erbracht werden).
- Wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs bestanden hat: Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.
Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als:
- anerkannter Asylberechtigter (§ 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes),
- anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes) oder
- Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes).
- Sie sind seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
- Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling liegen weiterhin vor.
Bitte beachten Sie: Das BAMF prüft drei Jahre nach der Anerkennung, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sein könnten. Bei Asylentscheidungen aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF Ihnen explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, damit Sie von einem Fortbestand Ihres aufenthaltsrechtlichen Status ausgehen können.
- Wenn Sie nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
- Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
- Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre mit Ihnen im Haushalt lebenden Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 75 % selbst bestreiten.
- Wenn Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
- Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2),
- Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre mit Ihnen im Haushalt lebenden Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten.
Bitte beachten Sie: Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
- Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis.
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Beschäftigungserlaubnis besitzt.
- Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnis besitzt.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen im Haushalt lebenden Familienmitglieder.
- Sie sind ausreichend krankenversichert.
- Sie haben keine Vorstrafen.
Bitte beachten Sie: Als vorbestraft gilt jemand, der zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen beziehungsweise über 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.
Kosten
Es entstehen keine Kosten. (§ 52 Absatz 3 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Weiterführende Informationen
Informationen zur Niederlassungserlaubnis finden Sie auch auf dem Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Handbookgermany.de (Mehrsprachiges Informationsportal zum Leben in Deutschland)
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11
Hinweise (Besonderheiten)
- Minderjährige und junge Erwachsene, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling erhalten haben, informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“. Diese Niederlassungserlaubnis wird auf einer anderen Rechtsgrundlage unter erleichterten Bedingungen ab dem 16. Lebensjahr erteilt (§ 35 des Aufenthaltsgesetzes).
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
- Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen humanitären Gründen besitzen, können ebenfalls nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch andere.
- Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht