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Als Familienangehöriger eines Deutschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragen.

Wenn Sie ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen sind und seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragen.

Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).

Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden.

  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)

Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung)

  • Bei einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis über die Personensorge
  • Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde

Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg

  • Sie sind ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil).
  • Sie besitzen seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
  • Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht weiterhin fort.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Bitte beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, müssen Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.

  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.

Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühren richten sich nach § 44 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beträgt 113,00 Euro.

Die Gebühren für minderjährige Antragsteller richten sich nach § 44 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

  • Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beträgt 56,50 Euro.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

Informationen zur Niederlassungserlaubnis finden Sie auch auf dem Portal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11

  • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Antrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich von einer geschäftsfähigen Person vertreten lassen (zum Beispiel durch einen sorgeberechtigten Elternteil).
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Achten Sie darauf, Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu machen. Nur so kann die Ausländerbehörde Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeiten.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für Sie von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen