Als ausländische hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung können Sie im Einzelfall eine Niederlassungserlaubnis ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland erhalten.
Als ausländische hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung können Sie im Einzelfall eine Niederlassungserlaubnis ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
- Aktuelles digitales biometrisches Foto im Passformat (mit QR-Code)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Eigenkapital, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
- Nachweis über die besondere Qualifikation beziehungsweise Berufserfahrung (zum Beispiel Ausbildungszeugnisse, Zertifikate, Arbeitszeugnis)
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- bei Ausübung eines reglementierten Berufs:
- Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis)
- Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein.
Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.
Voraussetzungen
- Sie haben einen akademischen Abschluss, das heißt Sie besitzen
- einen deutschen Hochschulabschluss,
- einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie in einem reglementierten Beruf (zum Beispiel in akademischen Heilberufen) arbeiten möchten, ist die Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle zwingend erforderlich.
- Sie gehören zum Kreis der hoch qualifizierten Fachkräfte, das heißt Sie sind zum Beispiel
- Wissenschaftler oder Wissenschaftlerin mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
- Lehrperson in herausgehobener Funktion,
- wissenschaftliche Mitarbeitende in herausgehobener Funktion.
Bitte beachten Sie: Die Aufzählung ist nicht abschließend.
- Besondere fachliche Kenntnisse liegen vor, wenn Sie über eine besondere Qualifikation oder über Kenntnisse von überdurchschnittlich hoher Bedeutung in einem speziellen Fachgebiet verfügen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Forschungsgebiet identifiziert werden kann, in dem Sie sich eine besondere Expertise angeeignet haben (zum Beispiel durch erfolgreiche Projekte, Forschungsvorhaben oder Veröffentlichungen). Auf das Fachgebiet Ihrer Tätigkeit kommt es nicht an.
- Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen ist bei Lehrstuhlinhabern sowie bei Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen gegeben.
- Wissenschaftliche Mitarbeiter sind dann hervorgehoben tätig, wenn sie über die üblichen Aufgaben hinaus eigenständig Projekte entwickeln und durchführen, wissenschaftliche Abteilungen, Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten oder leiten sollen. Auf die Höhe des Gehalts kommt es hierbei nicht an.
- Ihnen liegt ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsangebot vor.
- Sie können eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.
- Weiter bedarf es einer positiven Prognose durch die Ausländerbehörde, dass Ihre Integration in die (rechtlichen und gesellschaftlichen) Lebensverhältnisse Deutschlands zu erwarten ist (zum Beispiel bei vorhandenen Deutschkenntnissen, Voraufenthalten in Deutschland oder internationalen Erfahrungen).
- Sie sind in der Lage, den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - zu sichern.
- Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen.
Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 44 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
- Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beträgt 147,00 Euro.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Spätestens zum Ablauf Ihres Reiseausweises sollten Sie uns einen neu ausgestellten Reiseausweis vorlegen, damit wir neue biometrische Daten von Ihnen erfassen und einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel bestellen können.
Weiterführende Informationen
Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland https://handbookgermany.de/de
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11
Für eine Erwerbstätigkeit in einem nicht reglementierten Beruf erhalten Sie unter https://anabin.kmk.org/anabin.html weitere Informationen darüber, wie Ihr ausländischer Hochschulabschluss in Deutschland bewertet wird. Zudem besteht die Möglichkeit einer individuellen Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu finden unter https://www.kmk.org/zab/zentralstellefuer-auslaendisches-bildungswesen.html zum Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss.
Hinweise (Besonderheiten)
- Für den Erhalt der Niederlassungserlaubnis müssen keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden.
- Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht