Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach 5 Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach 5 Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Wenn Sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, informieren Sie sich bitte auch die Niederlassungserlaubnis für minderjährige Kinder und junge Erwachsene, für deren Erhalt geringere Voraussetzungen zu erfüllen sind (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“).
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge“
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden.
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung)
- Bei einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis über die Personensorge
- Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg
Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (siehe Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes)
- Sie sind seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
- Sie und Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner können den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich und Ihre Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen selbst bestreiten.
Bitte beachten Sie: Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern). Eine selbstständige Lebensunterhaltsicherung ist nicht erforderlich, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
- Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens geleistet.
Beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner diese Voraussetzung erfüllt. Die Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, dies verhindert.
- Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis und, sofern Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, die erforderliche Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnisse besitzt. - Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1). Wenn Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten beziehungsweise nicht zur Teilnahme verpflichtet waren, genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1.
Bitte beachten Sie: Die Sprachkenntnisse müssen nicht vorliegen, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Bitte beachten Sie: Die Kenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum (für sich und Ihre Familie).
- Sie sind nicht im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach
- § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz),
- § 25 Absatz 4 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründen),
- § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
- § 104a Absatz 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
des Aufenthaltsgesetzes (mit diesem Aufenthaltstitel kann Ihnen keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden).
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.
Kosten
- Die Gebühr beträgt 113 Euro nach § 44 Ziffer 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Eine Befreiung von den Gebühren ist in Fällen vorgesehen, in denen ein Antragsteller zu dem in § 52 Absatz 3 Nummer 1 AufenthV - Befreiungen und Ermäßigungen – genannten Personenkreis gehört.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Niederlassungserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Niederlassungserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel.
Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihren neuen elektronischen Aufenthaltstitel her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihren elektronischen Aufenthaltstitel geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Niederlassungserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Weiterführende Informationen
Handbookgermany.de
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
- Minderjährige und junge Erwachsene, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling erhalten haben, informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“. Diese Niederlassungserlaubnis wird auf einer anderen Rechtsgrundlage unter erleichterten Bedingungen ab dem 16. Lebensjahr erteilt (§ 35 des Aufenthaltsgesetzes).
Bitte beachten: Es genügt nicht, wenn man als Minderjähriger eingereist war und sich bei Eintritt der Volljährigkeit in einem laufenden Asylverfahren befunden hat.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
- Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling (einschließlich Resettlement-Flüchtlinge) können grundsätzlich auch nach dieser Vorschrift eine Niederlassungserlaubnis erhalten, für diese wird jedoch regelmäßig eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes günstiger sein. Betroffene informieren sich bitte über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge“.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht