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Als Drittstaatsangehöriger mit einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem deutschen Ehe- oder Lebenspartner können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, solange Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft fortbesteht.

Sie können als Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen Ihre für den Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn Sie mit Ihrem Partner weiterhin gemeinsam in Deutschland leben möchten.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, berechtigt diese weiterhin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
  • Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs: Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg. Die Dokumente und Unterlagen müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Gegebenenfalls müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über den Fortbestand Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft (zum Beispiel Eheurkunde) vorlegen.

  • Die Geltungsdauer Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Sie möchten Ihren Aufenthalt mit Ihrem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner in Deutschland fortsetzen.
  • Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht fort.

Bitte beachten Sie: Die Ehe besteht nicht mehr, wenn sie durch eine unanfechtbare Entscheidung eines zuständigen Organs geschieden, aufgehoben oder für unwirksam erklärt wurde.

  • Ihr deutscher Ehegatte oder Lebenspartner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland (das heißt sein Lebensmittelpunkt ist nicht nur vorübergehend in Deutschland).
  • Sie leben mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner weiterhin in einer familiären Lebensgemeinschaft (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Fehlt es am Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft in Betracht, wenn Sie den regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht.
  • Sie können sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühren richten sich nach § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

  • Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten beträgt 96,00 Euro.
  • Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten beträgt 93,00 Euro.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.

Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihre neue Aufenthaltserlaubnis. Die Bundesdruckerei in Berlin stellt Ihre Aufenthaltserlaubnis her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) über den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland
Informationen zum Familiennachzug auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11

  • Von der Sicherung des Lebensunterhalts wird beim Familiennachzug zu Deutschen in der Regel abgesehen.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
    • erzwungen wurde oder
    • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen worden ist.
  • Wenn im Herkunftsland die Mehrehe zugelassen ist, ist nur der Ehegatte oder Lebenspartner der ersten Eheschließung nachzugsberechtigt.
  • Nach dem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen, kann unter erleichterten Bedingungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragt werden (siehe Informationen zur "Niederlassungserlaubnis Erteilung für nachgezogene Familienangehörige von Deutschen").
  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Nach § 98 Absatz 3 Ziffer 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen