Wenn Sie zum Kreis der sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen oder eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht gehören und Ihr Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte weiterhin erforderlich ist, können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen oder eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht weiterhin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Deutschland aufhalten möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel für mindestens ein Jahr verlängert.
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles digitales biometrisches Foto (mit QR-Code)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice).
- Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils
Die Nachweise müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Bei nicht-deutschen Dokumenten kann eine amtliche Übersetzung verlangt werden. Im Einzelfall können die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Gegebenenfalls müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis sowie eine Begründung des außergewöhnlichen Härtefalls vorlegen.
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bei der Behörde ein. Verspätet eingereichte Unterlagen können mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Wir benötigen diese Unterlagen immer - unabhängig vom Übermittlungsweg.
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
- Die Person, der zu der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine ausländische Staatsangehörigkeit mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Sie gehören nach wie vor zum Personenkreis der sonstigen Familienangehörigen, sind also weder dessen Ehegatte noch minderjähriges lediges Kind. Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder. Auch Väter leiblicher deutscher Kinder, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, können zum berechtigten Personenkreis gehören.
- Es liegt weiterhin ein besonderer Härtefall vor, zum Beispiel, weil Ihr Familienangehöriger aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen ist.
Bitte beachten Sie: Keinen Härtefall begründen ungünstige Verhältnisse in Ihrem Heimatstaat. - Ihr Nachzug dient weiterhin der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem sonstigen Familienangehörigen (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Bei einer nur berufs- oder ausbildungsbedingten räumlichen Trennung oder einer Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft aufgrund der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung kann eine familiäre Lebensgemeinschaft ebenfalls bejaht werden, wenn Sie mit dem Familienangehörigen regelmäßigen Kontakt pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz weiterhin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Bitte beachten Sie: Bei minderjährigen Familienangehörigen muss diese Voraussetzung nicht vorliegen. - Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen. Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten beträgt 96,00 Euro.
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten beträgt 93,00 Euro.
Die Gebühren für minderjährige Antragsteller richten sich nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten beträgt 48,00 Euro.
- Die Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten beträgt 46,50 Euro.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen. Ihre Vorsprache ist hier erforderlich, hierzu vereinbaren Sie bitte mit uns über das Online-Terminportal (terminvergabe.muelheim-ruhr.de) einen Termin. Bei Ihrer Vorsprache nehmen wir Ihre biometrischen Daten auf. Wir erfassen Ihr Passfoto, Ihre Unterschrift und Fingerabdrücke. Diese Daten speichern wir vorübergehen in der hiesigen Datenbank, diese Daten werden später auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis erfasst sein. Spätestens mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden Ihre Fingerabdrücke wieder aus der hiesigen Datenbank gelöscht. Sie erhalten zeitgleich einen Brief mit einer PIN- und PUK-Code, hiermit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern. Die Gebühr entrichten Sie in der Regel direkt bei Ihrer Vorsprache.
Wir prüfen dann Ihre Angaben und Unterlagen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, bestellen wir Ihre neue Aufenthaltserlaubnis. Die Bundesdruckerei in Berlin stellt. Ihre Aufenthaltserlaubnis her und schickt diese uns zu. Sobald wir Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert haben, teilen wir Ihnen mit, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Ab der Bestellung bis zu 6 Wochen (je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei).
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung bei uns zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.
Weiterführende Informationen
Informationen zum Familiennachzug auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration
Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) über den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung Telefon: 030 1815-11
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann die Ausländerbehörde bei volljährigen Familienangehörigen vom Vorliegen der Voraussetzungen "Sicherung des Lebensunterhalts" absehen.
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
- Sie haben keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde hat ein Ermessen (einen Beurteilungsspielraum), ob sie den Familiennachzug gewährt.
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Rechtsbehelf
- Klage beim Verwaltungsgericht