Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung können Sie hier beantragen.
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung. Sie benötigen spätestens zum Fristablauf eine neue Aufenthaltserlaubnis.
Diese Aufenthaltserlaubnis können Sie hier beantragen.
Es sind auch Fälle möglich, in denen von einer qualifizierten Beschäftigung abgesehen wird.
In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der neuen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, maximal bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert.
Darüber hinaus ist eine Verlängerung nach § 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgeschlossen. Ein Wechsel zu dem § 19c Absatz 1 AufenthG – einer Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation – ist ebenfalls ausgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- aktuelle Aufenthaltserlaubnis und das Zusatzblatt
- Einkommensnachweise (in der Regel die letzten 3 Lohnabrechnungen)
- neue Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Unabhängig vom Übermittlungsweg werden diese Unterlagen immer benötigt.
Voraussetzungen
- Für die Aufenthaltserlaubnis ist eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder ein ausländischer Hochschulabschluss erforderlich.
- Ihre ausländische Berufsqualifikation muss in dem Staat, in dem diese erworben wurde, staatlich anerkannt sein.
- Die Erlangung der Berufsqualifikation muss eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahre voraussetzen.
- Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müssen Sie sich vorab einmal von einer fachkundigen Stelle in Deutschland bestätigen lassen. In der Regel wurde dies bereits vor Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis geprüft.
- Sie müssen eine qualifizierte Beschäftigung nachweisen.
- Weiterhin müssen Sie darlegen, dass Sie das Verfahren zur Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation unverzüglich eingeleitet haben. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhafte Verzögerung.
- Ihr Arbeitgeber muss für Ihre Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein.
- Die mindestens geforderten Deutschkenntnisse wurden bereits bei der Erteilung geprüft, diese Kenntnisse müssen auch weiterhin vorliegen.
- In der Regel muss die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung vorab zugestimmt haben. Sofern die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorsieht, dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist, so wird die Bundesagentur für Arbeit nicht beteiligt.
- Sie müssen Ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichender Versorgung im Krankheits- und Pflegefall aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Das ist in der Regel der Fall, da Sie hier bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und hierfür einen angemessenen Lohn erhalten.
- Sie müssen Ihre Identität nachweisen, in der Regel geschieht dies durch Vorlage des Reisausweises.
- Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zusätzlich zu Ihrer eigentlichen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben.
- Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.
- Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach § 45 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehungsweise nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Nummer 1 AufenthV:
- Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis fallen Kosten in Höhe von 93,00 Euro an.
- Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjähre Antragsteller fallen Kosten in Höhe von 46,50 Euro an.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich stellen.
- Ihre Vorsprache ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich.
- Dabei werden Ihre biometrischen Daten aufgenommen. Neben Passfoto und Unterschrift werden auch Ihre Fingerabdrücke gescannt. Diese Daten werden vorübergehend gespeichert und später auf der Aufenthaltserlaubnis erfasst.
- Mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden die Fingerabdrücke spätestens aus der Datenbank gelöscht.
- Die Gebühren entrichtet Sie, in der Regel, direkt bei Ihrer Vorsprache.
- Anschließend werden Ihre Angaben und Unterlagen geprüft.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre neue Aufenthaltserlaubnis bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und an die Ausländerbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr verschickt.
- Zeitgleich erhalten Sie einen Brief mit einem PIN- und einem PUK-Code. Damit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern.
- Sobald Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert wurde, wird Ihnen mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Zeitpunkt der Bestellung bis zu 6 Wochen, je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei.
Die Bundesagentur für Arbeit wird in der Regel innerhalb von 2 Wochen die Zustimmungsanfrage beantworten.
In besonderen Fällen kann die Bearbeitung zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.
Fristen
Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihres Visums über das Gültigkeitsdatum hinaus fort. Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Beschäftigung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 €, für Minderjährige 6,50 €.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer Ausbildung ausüben.
Nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 und 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000,00 € geahndet werden.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht