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Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium und Teilzeitstudium können Sie hier beantragen.

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium und Teilzeitstudium. Sie benötigen spätestens zum Fristablauf eine neue Aufenthaltserlaubnis.
Diese Aufenthaltserlaubnis können Sie hier beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird bis zu maximal 2 Jahren erteilt. In Ausnahmefällen ist eine Erteilung auch nur für ein Jahr erteilt werden.

Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einer an eine Qualifikation gebundene Beschäftigung nach § 19c Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist nicht möglich.

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Passfoto,
  • aktuelle Aufenthaltserlaubnis
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Guthaben auf einem Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung durch eine hier lebende Person),
  • Krankenversicherungsnachweis
  • bedingte Zulassung von einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung oder eine Zulassung zu einem studienbedingten Sprachkurs oder Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums

Unabhängig vom Übermittlungsweg werden diese Unterlagen immer benötigt.

  • Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zur bedingten Zulassung zum Studium und Teilzeitstudium.
  • Sie müssen Ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichender Versorgung im Krankheits- und Pflegefall aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
  • Sie müssen für diese Aufenthaltserlaubnis die bedingte Zulassung einer Hochschule vorlegen können. Die Bedingung kann entweder an die Absolvierung eines Sprachkurses oder an den Besuch eines Studienkollegs geknüpft sein. Alternativ kann auch das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums oder Sprachkurses erforderlich sein.
  • Eine Beschäftigung von bis zu 140 ganzen Arbeitstagen pro Jahr ist erlaubt.
  • Sie müssen Ihre Identität nachweisen, in der Regel geschieht dies durch Vorlage des Reisausweises.
  • Eine vorsätzliche Straftat begründet ein Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse kann zur Versagung eines Aufenthaltstitels führen.
  • Handlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, können ebenfalls ein Grund für eine Ablehnung sein.

Die Gebühren richten sich nach § 45 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) beziehungsweise nach § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Nummer 1 AufenthV:

  • Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis fallen Kosten in Höhe von 93,00 Euro an.
  • Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für minderjähre Antragsteller fallen Kosten in Höhe von 46,50 Euro an.

Sie können den Antrag online, per E-Mail, per Post oder persönlich beantragen.

  • Ihre Vorsprache ist nach vorheriger Terminabsprache erforderlich.
  • Dabei werden Ihre biometrischen Daten aufgenommen. Neben Passfoto und Unterschrift werden auch Ihre Fingerabdrücke gescannt. Diese Daten werden vorübergehend gespeichert und später auf der Aufenthaltserlaubnis erfasst.
  • Mit der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis werden die Fingerabdrücke spätestens aus der Datenbank gelöscht.
  • Die Gebühren entrichtet Sie, in der Regel, direkt bei Ihrer Vorsprache.
  • Anschließend werden Ihre Angaben und Unterlagen geprüft.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre neue Aufenthaltserlaubnis bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt und an die Ausländerbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr verschickt.
  • Zeitgleich erhalten Sie einen Brief mit einem PIN- und einem PUK-Code. Damit können Sie den PIN-Code Ihrer Aufenthaltserlaubnis ändern.
  • Sobald Ihre Aufenthaltserlaubnis geprüft und registriert wurde, wird Ihnen mitgeteilt, dass die Aufenthaltserlaubnis von Ihnen abgeholt werden kann.

Die Bearbeitungsdauer beträgt ab Zeitpunkt der Bestellung bis zu 6 Wochen, je nach Auftragslage bei der Bundesdruckerei.

In besonderen Fällen kann die Bearbeitung zusätzlich bis zu 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Bitte beantragen Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung beantragen, so entfaltet dieser Antrag eine Fortbestandsfiktion. Das heißt, es gelten alle Regelungen Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis über das Gültigkeitsdatum hinaus fort.
Sie können bei Ihrer Vorsprache eine Bescheinigung hierüber beantragen, insbesondere dann, wenn Sie befürchten müssen, Ihre Ausbildung nicht weiter fortführen zu können.
Die Gebühr für die Fortbestandsfiktion beträgt 13,00 Euro, für Minderjährige 6,50 Euro.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Beschäftigung von bis zu 20 Wochenstunden zusätzlich zu Ihrer Ausbildung ausüben. 

Nach § 98 Absatz 3 Nummer 2 und 2a AufenthG stellt der Verstoß gegen eine Auflage eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000,00 Euro geahndet werden.

Ordnungsamt - Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen