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Abschrift aus dem Geburtenregister beantragen

Das Standesamt Mülheim an der Ruhr führt das Geburtenregister der in Mülheim an der Ruhr geborenen Personen. Es stellt Geburtenregisterabschriften bis zu 110 Jahre nach der Erstbeurkundung aus. Danach erhalten Sie Urkunden beim Stadtarchiv.

Eine Geburt wird in Deutschland immer am Ort der Geburt registriert. Wurde eine Person in Mülheim an derRuhr geboren, erhalten Sie eine Abschrift des Geburtenregisters im Standesamt Mülheim an der Ruhr, egal woSie wohnen. 

Das Standesamt stellt Geburtenregisterabschriften bis zu 110 Jahre nach der Erstbeurkundung aus. Danach erhalten Sie Urkunden beim Stadtarchiv.

Die Abschrift aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Geburt eingetragen hat. Sie kommt rechtlich der Geburtsurkunde gleich und kann im behördlichen Kontext statt dieser vorgelegt werden.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption, Veränderungen zur Vaterschaft zu dem Kind oder Namensänderungen.

Für die Anmeldung der Eheschließung wird eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister benötigt.

Folgende Dokumente können beim Standesamt ausgestellt werden:

  • Geburtsurkunde in DIN A4 und DIN A 5 (für das Stammbuch)
  • Mehrsprachige (internationale) Geburtsurkunde
  • Beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters

Seit dem 01.01.2009 werden akademische Grade nicht mehr eingetragen.
Seit dem 01.11.2022 werden keine Religionszugehörigkeiten mehr eingetragen.

Vollständige Angaben zu der benötigten Urkunde (Namen, Daten, Ortsangaben).
Das Standesamt kann folgende Unterlagen anfordern:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Nachweis über die verwandtschaftliche Beziehung zu der Urkundeninhaberin beziehungsweise des Urkundeninhabers (zum Beispiel als Geschwister die eigene Geburtsurkunde zum Nachweis derselben Eltern)
  • gegebenenfalls eine Vollmacht und Ausweiskopie der Vollmachtgeberin beziehungsweise des Vollmachtgebers
  • gegebenenfalls Nachweis über das rechtliche beziehungsweise berechtigte Interesse

Der Geburtsort ist Mülheim an der Ruhr.
Die Person ist in den letzten 110 Jahren geboren.

Antragsberechtigt sind folgende Personen ab 16 Jahren:

1. Personen, auf die sich der Eintrag bezieht (beurkundete Person)
2. Ehegatten, Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner der Person (nicht Verlobte beziehungsweise Verlobter)
3. Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
4. Kinder, Enkel, Urenkel
5. Geschwister, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird
6. Andere Personen (zum Beispiel geschiedener Ehegatte, Notar, Bank), wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen, zum Beispiel Schreiben der anfordernden Stelle)
7. Behörden und Gerichte, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist (der amtliche Zweck ist anzugeben)
8. Person, der eine schriftliche Vollmacht einer Person unter 1. - 5. zur Urkundenbeantragung und -entgegennahme vorliegt

Urkunde / beglaubigter Registerausdruck (jedes Format), Übersetzungshilfe: 15,00 €
Weiteres Exemplar derselben Urkunde, wenn gleichzeitig beantragt: 7,50 €
Suchgebühr bei unvollständigen/nicht eindeutigen Angaben, bis 30 Minuten: 20,00 €
Suchgebühr bei unvollständigen/nicht eindeutigen Angaben, bis 60 Minuten: 40,00 €
Suchgebühr bei unvollständigen/ nicht eindeutigen Angaben, über 60 Minuten: 60,00 €

Urkunden können Sie wie folgt beantragen:

  • Online-Antrag
  • E-Mail
  • schriftlich per Post

Die entsprechenden Gebühren sind immer im Voraus zu entrichten. Sie können ein SEPA-Lastschriftmandat zum Bankeinzug der Gebühren erteilen. Ohne eine SEPA-Lastschriftmandat erfolgt zunächst der Versand eines Gebührenbescheides und erst nach Zahlungseingang werden die beantragten Urkunden an Sie verschickt. Die Urkundenausstellung kann erst nach Zahlungseingang erfolgen.

Bei Beantragung der Urkunde mit SEPA-Lastschriftmandat: etwa zwei Wochen

Bitte sehen Sie innerhalb dieses Zeitraums von Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab!

Wenn durch das Standesamt weitere Nachweise angefordert werden müssen, kann sich die Bearbeitungszeitverlängern.

Es gibt keine Frist.